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20. Mai 2021
Wie auch ein unverkäuflicher Maklerbestand glücklich macht

Wie auch ein unverkäuflicher Maklerbestand glücklich macht

Wenn Makler mit ihren Kunden keine schriftlichen Maklerverträge abgeschlossen haben und über keine der DSGVO entsprechende Datenschutzvereinbarung mit ihren Kunden verfügen, wird die Bestandsübertragung an einen Nachfolger schwierig bis unmöglich. Es sei denn, man hat Ideen.

DSGVO und Bestandsübertragung

Wer die Diskussionen in den sozialen Medien verfolgt, wird feststellen, dass mancher Bestandskäufer sich rühmt, dass die DSGVO bei der Bestandsübertragung gar kein so großes Hindernis sei. „Bestandskauf ist nichts für Feiglinge“, hieß es da an einer Stelle. Ganz offen wird darüber berichtet, dass bisher angeblich noch nie größere Probleme aufgetreten seien, auch wenn nicht alle Kunden eine aktuelle Datenschutzvereinbarung unterzeichnet hätten.

Vermutlich handelt es sich bei solchen Aussagen nur um geschicktes Marketing. Schließlich besteht der entscheidende Wettbewerbsvorteil beim Bestandskauf darin, verkaufswillige Makler schneller zu finden als die Mitbewerber. Da Altinhaber auch nur Menschen sind, reden sie vermutlich lieber mit Käufern, die ein einfaches Projekt suggerieren, als mit denen, die die DSGVO thematisieren. Der Kaufinteressent dürfte sich sagen: „Warum soll man solche Problemchen adressieren, wenn sie noch früh genug von selbst auftauchen?“ Wenn der Alt­inhaber dann schon zu erschöpft ist, um sich nochmals um weitere Interessenten zu bemühen, sind keine weiteren Mitbewerber mehr im Rennen und der Interessent hat leichtes Spiel.

Altinhaber ist Leidtragender

Der Leidtragende ist der Alt­inhaber. Der wird irgendwann feststellen, dass von den erhofften 100% Kaufpreis nur wenige Prozente ankommen, weil nur ein geringer Teil des Bestands tatsächlich übergabefähig war und der Käufer nur für das bezahlt, was datenschutzkonform und provisionswirksam bei ihm ankommt. Beim Rest beginnt das mühsame Einholen von neuem Maklervertrag und Datenschutzvereinbarung und der große Frust.

„Das Problem kann man ganz leicht umgehen, indem man den Bestand in eine GmbH packt“, rät der eine oder Anwalt seinen Mandanten. Doch das ist vor allem dann eine schlechte Idee, wenn die Übergabe kurzfristig erfolgen soll oder der Bestand nicht besonders groß ist: Kleine GmbHs sind schwer verkäuflich und der Steuereffekt vernichtet vermutlich einen Großteil des erhofften Nutzens.

Personengesellschaft als Alternative

Wer wenig Zeit hat und einen nicht übertragbaren Kundenbestand besitzt, braucht eine Alternative, die funktioniert. Personengesellschaften sind eigentlich perfekte Vehikel, um einen Bestand zu transferieren, ohne dass man mit der DSGVO in eine Kollision kommt. Anders als bei der Gründung einer GmbH, die man vor der Transaktion schon gründet und dann irgendwann verkauft, beschreitet man den Weg des Transfers über eine Personengesellschaft in der Regel aber mit dem Kaufinteressenten zusammen. So wird dann formal aus einem Bestandsverkauf eine Kündigung, die den Bestand dahin transportiert, wo er hin soll: zum Nachfolger. Und nebenbei macht eine solche Transaktion alle glücklich, weil nicht nur der Verkäufer gewinnt, sondern auch der Käufer. Und sogar den Anwalt, weil der auch mal was Spannendes machen darf. Und auch den Steuerberater, weil der Steuern vermeiden kann. Und uns als Berater, weil wir solche Projekte „anzetteln“ und begleiten dürfen.

Über den Autor

Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert: www.bestandsmarktplatz.de

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2021, Seite 120, und in unserem ePaper.

Bild: © magele-picture – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Andreas W. Grimm