Versicherungsmakler als arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Versicherungsmakler werden typischerweise für viele verschiedene Kunden tätig, mit denen sie auf der Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages vertraglich verbunden sind. Insoweit fehlt es regelmäßig schon an dem Merkmal „nur für einen Auftraggeber“. Deshalb kann es auf die Frage, ob sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, grundsätzlich nicht mehr ankommen. Dieser Grundsatz kann aber in bestimmtem Fällen durchbrochen sein.
Rentenversicherungspflicht bei Handelsvertretern von Versicherungsmaklern
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat beispielsweise in einem Fall die Rentenversicherungspflicht eines Versicherungsmaklers festgestellt, der als Handelsvertreter ausschließlich für einen anderen Versicherungsmakler tätig war. Handelsvertreter, die für einen Versicherungsmakler tätig sind, werden trotz ihres handelsrechtlichen Status als Handelsvertreter für den Versicherungsmakler gewerberechtlich und versicherungsvertragsrechtlich als Versicherungsmakler eingestuft. Das bedeutet, dass sie eine Erlaubnis als Versicherungsmakler beantragen müssen und als Versicherungsmakler ins Vermittlerregister eingetragen werden. Im Verhältnis zum Kunden gelten für diese Handelsvertreter die gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Versicherungsmakler nach Maßgabe der §§ 59 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Allerdings schließen Handelsvertreter von Versicherungsmaklern regelmäßig keine eigenen Maklerverträge mit den Kunden, sondern vermitteln als Handelsvertreter Maklerverträge des jeweiligen Prinzipals (Versicherungsmakler). Zwischen dem Kunden und dem als Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter entstehen dabei keine eigenen Vertragsbeziehungen. Die Kunden beauftragen demzufolge nicht den Handelsvertreter, sondern dessen Prinzipal mit der Besorgung der Versicherungsgeschäfte. Insoweit scheiden die Kunden als Auftraggeber des Handelsvertreters aus. Der Handelsvertreter ist vielmehr aufgrund seines Vertretungsvertrages gemäß § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, für seinen Prinzipal Geschäfte zu vermitteln. Auch zu den Produktgesellschaften unterhält ein Handelsvertreter keine eigenen Rechtsbeziehungen. Diese bestehen ausschließlich zwischen dem Versicherungsmakler und den Unternehmen. Insoweit scheiden auch die Versicherungsunternehmen als Auftraggeber des Handelsvertreters aus. Die gewerberechtliche und versicherungsvertragsrechtliche Einordnung des Handelsvertreters als Versicherungsmakler verstellt also nur den Blick auf die eigentlichen Verhältnisse: Der Handelsvertreter ist ausschließlich für einen Versicherungsmakler und damit für einen Auftraggeber tätig. Beschäftigt der Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, fällt er in den Schutzbereich des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und ist damit rentenversicherungspflichtig.
Rentenversicherungspflicht von Poolmaklern
Nach Ansicht des Bayrischen Landessozialgerichts ist ein Versicherungsmakler, der sein Geschäft überwiegend über einen Pool abwickelt, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil der betroffene Makler dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Als Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI sei nämlich der Pool und nicht die einzelnen Maklerkunden anzusehen. Der Begriff des Auftraggebers erfasse jede Person, die im Wege des Auftrags oder in sonstiger Weise (!) einer anderen Person den Verkauf von Produkten nach einem bestimmen Organisations- und Marketingkonzept überlasse. Insoweit sei der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Pool durch sein Geschäftskonzept dem Makler (erst) die Möglichkeit eröffne, Versicherungsverträge zu vermitteln, und daher als Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI anzusehen sei.
Es ist augenfällig, dass die zivilrechtliche und die vom Gericht vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Einschätzung des Begriffs „Auftraggeber“ gegeneinanderlaufen. Dass zivilrechtlich im Poolgeschäft immer die Maklerkunden Auftraggeber des Maklers sind und nicht der Pool, sollte nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Mittlerweile hat das Sozialgericht Lüneburg in einem ähnlich gelagerten Fall auch anders entschieden. Der betroffene Versicherungsmakler sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen für den Pool tätig. Der Makler sei wirtschaftlich nicht vom Pool abhängig, weil es ihm freistehe, einen Versicherungsvertrag bei einem Versicherer direkt oder über einen Pool seiner Wahl einzureichen. Dem Vernehmen nach hat nun auch bei der Deutschen Rentenversicherung ein Umdenken in diese (richtige) Richtung stattgefunden. Ungeachtet dessen sind Makler auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn sie dafür sorgen, dass der Umsatzanteil eines Pools nicht fünf Sechstel des Gesamtumsatzes des Maklers erreicht.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
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