Im Rahmen der WIKR brauchen Immobiliardarlehensvermittler zukünftig eine Zulassung nach §34i GewO. Nun steht fest, welche Behörde in welchem Bundesland für die Erteilung dieser Gewerbeerlaubnis zuständig ist. Die Regelung erfolgt demnach analog zu der des §34f GewO für Finanzanlagenvermittler geregelt – mit Ausnahme von Hessen. Somit sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) die Zulassungsbehörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen hat das jeweilige Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit.
„Unnötig umkompliziert“
Qualitypool kritisiert die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei den Zulassungen. „Dass es keine einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung gibt, macht die Umsetzung der WIKR unnötig kompliziert“, kritisiert Michael Neumann, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH. „Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise in Mannheim die IHK für die Erlaubniserteilung zuständig ist. Befindet sich der Firmensitz auf der anderen Rheinseite in Ludwigshafen, dann ist das Gewerbeamt der richtige Ansprechpartner.“
Unterschiede bei Alten Hasen
Hinzu komme, dass bei der Regelung für „Alte Hasen“ der Nachweis einer fünfjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht einheitlich, sondern teilweise einzelfallbezogen ist.“ Grundsätzlich genügt der Nachweis der Beratungstätigkeit. Wer für die vergangenen fünf Jahre durchgängig Provisionsabrechnungen vorlegen kann, ist Qualitypool zufolge auf der sicheren Seite. Problematisch ist, dass die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen unterschiedlich leben, selbst innerhalb eines Bundeslandes. So verlange eine IHK beispielsweise pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehensvermittlung oder Beratung, eine andere im gleichen Bundesland hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen.
Uneinheitliche Auslegung vorprogrammiert
„Eine uneinheitliche Auslegung der vom Gesetzgeber zum Teil unkonkret formulierten ImmVermV ist damit vorprogrammiert“, kommentiert Neumann und rät: „Wer sich nicht durch den langsamen Anlauf der WIKR ausbremsen lassen möchte, sollte sich jetzt unbedingt – sofern notwendig – für die Sachkundeprüfung anmelden. Der durch den Gesetzgeber verursachte späte Umsetzungszeitpunkt verringert nämlich erheblich die einjährige Übergangsfrist.“ (mh)
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