AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. Januar 2023
Widerspruchsbelehrung erfordert keine Fettschrift
Widerspruchsbelehrung erfordert keine Fettschrift

Widerspruchsbelehrung erfordert keine Fettschrift

Eine Widerspruchsbelehrung ist fester Bestandteil eines Versicherungsvertrages. Und ihre Wirksamkeit hängt auch von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften ab. Doch muss der Begriff „Widerspruchsbelehrung“ in Fettschrift hervorgehoben sein?

Eine Widerspruchsbelehrung ist fester Bestandteil eines Versicherungsvertrages. Liegt dem Versicherungsnehmer eine unwirksame Belehrung über die Einreichung eines solchen Widerspruchs vor, kann das für den Versicherer mitunter schwerwiegende Folgen haben. Auch die Formvorschriften spielen dabei eine entscheidende Rolle. Muss etwa der Begriff „Widerspruchsbelehrung“ auf der Seite in Fettschrift hervorgehoben werden? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG) beschäftigt.

Sternchenlinie genügt nicht den Anforderungen

Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger 1999 bei einem Versicherer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Da er bei der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, verlangte er knapp zwei Jahre später die Rückzahlung der Versicherungsprämien sowie der gezogenen Nutzungen. Anders als üblich, argumentierte der Kläger, sei die Widerspruchsbelehrung nämlich nicht in Fettschrift hervorgehoben worden. Zwischen der Belehrung und dem übrigen Text des Policen-Begleitschreibens habe sich stattdessen lediglich eine Sternchenlinie befunden. Das genüge nicht den Anforderungen der einschlägigen Vorschrift des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), klagte der Versicherungsnehmer.

OLG: Belehrung konnte nicht übersehen werden

Allerdings gaben dem Mann weder die Vorinstanz noch das OLG Dresden recht. Die Belehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, beschlossen die Richter. Sie sei nämlich auf dem einseitigen Policenbegleitschreiben als einziger Text auf beiden Seiten des Abschnittes mit Sternchen markiert. Die Belehrung gehe außerdem nicht in dem mehr als zehn Seiten umfassenden Konvolut der übersandten Versicherungsunterlagen unter. Denn die Belehrung sei die einzige Textpassage, die durch Sternchen hervorgehoben ist, so das OLG. Sie ist in einem gesonderten Absatz enthalten und befindet sich auf dem einseitigen Anschreiben an den Kläger und kann daher nicht übersehen werden, auch wenn sie nicht in Fettschrift abgedruckt wurde. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde somit abgewiesen. (as)

OLG Dresden, Beschluss vom 24.12.2022 – Az. 4 U 1520/22

Bild: © Tiko – stock.adobe.com