Instagram-Account stellt geschäftliche Handlung dar
Vor dem OLG Frankfurt am Main sah es nun anders aus. Das Gericht gibt der Klägerin Recht. Die Beklagte betreibe mit ihrem Instagram-Account eine geschäftliche Handlung. Sie versuche mit ihrer Präsentation den Absatz der betroffenen Produkte zu steigern und die Popularität der vorgestellten Markennamen zu erhöhen. Sie stelle sich auch zweifellos nicht als Werbeperson auf dem Account dar, sondern versuche möglichst als authentische Privatperson wahrgenommen zu werden.
Gegenleistung für Beiträge erhalten
Auch sah das Gericht es als bewiesen an, dass die Influencerin eine Gegenleistung für ihre Beiträge erhielt. Als Beleg zog das Gericht heran, dass sie sich unter zwei ihrer Bildbeiträge ausdrücklich bei Unternehmen für die Reiseeinladung bedankt hatte.
Influencerin profitiert als Autorin auch direkt
Entgegen des Eindrucks, den sie erwecken wollte, sei der Instagram-Account der Beklagten auch ansonsten als kommerziell einzuordnen, entschied das Gericht. Schließlich bewerbe sie auch ihr eigenes Buch, welches mittlerweile ein Spiegel-Online-Bestseller ist. Somit erzielt sie als Resultat ihrer Tätigkeit auf Instagram Einkünfte.
Gemäß des Urteilspruchs muss die Influencerin zukünftig alle Links auf die Seiten oder Instagram-Konten von Herstellern und Anbietern als Werbung kenntlich machen. Das Urteil ist nicht anfechtbar. (tku)
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19
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