Seine Einkäufe auf Instagram oder YouTube zu präsentieren und bei Gefallen auch mal einen Link zu setzen, über den man die Ware beziehen kann, das ist mittlerweile nichts Außergewöhnliches mehr. Es ist auch kein Geheimnis mehr, dass einige sogenannte Influencer ihren Einfluss auf ihre Follower nutzen, um ein Geschäftsmodell aus ihren Empfehlungen erwachsen zu lassen. Doch es gibt Grenzen. Eine derartige Grenze hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vor kurzem aufgezeigt.
Links nicht als Werbung gekennzeichnet
Im konkreten Fall ging es um den Fall einer Influencerin, die auf Instagram über eine halbe Million Follower hat und regelmäßig Bilder von sich postet. Sie verlinkt dabei Produkte und Dienstleistungen, die auf den Bildern zu sehen sind. Die Links verweisen auf die Instagram-Konten der jeweiligen Anbieter. Das Problem hierbei: Die Links sind nicht als Werbung gekennzeichnet.
Erstinstanzlich wird Klage abgewiesen
Das wollte eine Verlegerin so nicht hinnehmen und klagte die Influencerin an. Der Vorwurf: Der Instagram-Promi betreibe verbotene redaktionelle Werbung mit der Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Konto. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die Verlegerin mit ihrer Klage jedoch keinen Erfolg.
Seite 1 Werbung muss als Werbung kenntlich sein
Seite 2 Instagram-Account stellt geschäftliche Handlung dar
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