Zahlreiche andere Klauseln unwirksam
Nach der Rechtsprechung sind auch in den AGB enthaltene Abtretungsverbote sowie Rechtsnachfolgeklauseln unwirksam. Ein Abtretungsverbot ist in Verträgen mit Verbrauchern grundsätzlich verboten. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist dagegen sinnvoll und zulässig. Allerdings genügten die für unwirksam erklärten Klauseln nicht den Anforderungen des BGB. Das Landgericht Leipzig hat bereits 2016 in einer Entscheidung gleich zwölf Klauseln kassiert. Darunter zum Beispiel Einwilligung in Werbung, Vergütungsabreden für Betreuung, Haftungs- und Marktbeschränkungen.
Ausschluss von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern nicht möglich
Der Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag ist nach der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte unwirksam. Es sei unzulässig, Versicherungsverträge anzubieten oder abzuschließen, ohne Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der vorhergehenden Marktuntersuchung nur eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wurde, und dabei konkret mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird. Ein bloßer Hinweis auf kategorisch ausgeschlossene Versicherer in den AGB des Maklers reicht nach Auffassung der Richter nicht aus. Die Berücksichtigung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern kann somit nicht im Maklervertrag ausgeschlossen werden. Will der Makler seine Beratungsgrundlage beschränken, ist deshalb immer eine separate Mitteilung über die Markt- und Informationsgrundlage erforderlich.
Die dogmatisch nachvollziehbaren Entscheidungen sind insbesondere für kleinere und mittlere Maklerbetriebe unbefriedigend und praxisfremd, da die Einbeziehung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern in der Praxis kaum möglich ist. Es bleibt dann nur der Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage. Gute praktische Umsetzungsvorschläge dazu gibt es auf den Internetseiten des Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) und des Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM). Bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) irgendwann zu einer praxisnäheren und differenzierten Erkenntnis gelangt.
Eine Frage des Blickwinkels
Ob es sinnvoll ist, in Maklerverträgen auf umfangreiche und im Zweifel häufig anpassungsbedürftige Klauselwerke zu setzen, ist letztlich eine Frage des Blickwinkels. Mit eristischer Fantasie, genügend Geduld und Akribie kann man sich ein Maklerleben lang mit der Optimierung des Maklervertrages beschäftigen. Dabei gilt: Je komplizierter und detaillierter der Maklervertrag, umso mehr Erklärungs- und Änderungsbedarf. Und je umfangreicher der Vertrag, desto eher unterschwellige Befürchtungen beim Kunden, eventuell übervorteilt zu werden. Folglich ist es auch nicht verwunderlich, dass Verbraucherschützer potenziell nachteilige Klauseln aufs Korn nehmen.
Es ist deshalb durchaus überlegenswert, im Geschäftsverkehr mit Kunden mit einem auf das wesentliche beschränkten Standardmaklervertrag zu operieren, der eine ausgewogene Risikoverteilung gewährleistet und doch nicht ständig geändert werden muss. Im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hatte schon der kluge Professor Römer, zunächst Vorsitzender des Versicherungssenats beim BGH, dann erster Ombudsmann für Versicherungen, dafür plädiert, dem Kunden die wichtigsten Inhalte und Risiken eines Versicherungsvertrages auf einer Seite zu erklären. Vor nachteiligen Folgen des „Kleingedruckten“ würden im Zweifel die Gerichte schützen. Dies gilt ceteris paribus auch für den Maklervertrag. Wenn ein Kunde die wichtigsten Punkte eines Maklervertrages verstanden und akzeptiert hat, ist die Basis für eine harmonische Zusammenarbeit gelegt. Hinweise zur Gestaltung der wesentlichen Inhalte des Maklervertrages demnächst hier oder – bereits jetzt – unter sandkuehler24.de.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
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