Im Gespräch unter Maklern geht es immer wieder um Inhalte des Maklervertrags. Häufig werden Mustertexte zwischen Maklerkollegen ausgetauscht. Die öffentliche Diskussion über die Inhalte von Maklerverträgen wird aber zunehmend von Anwälten getrieben, die hier – natürlich – Geschäftspotenzial entdeckt haben. Die Gestaltung von Maklerverträgen scheint so zur Domäne der Anwälte zu werden. Das hat viel mit fehlender Kenntnis der rechtlichen Einordnung und einer damit einhergehenden Verunsicherung der Makler zu tun, ist aber auch eine Folge der Marketingmaschinerie der Anwälte. Fraglich ist, ob damit alles besser wird.
Zahlreiche Makler arbeiten heute noch ohne (schriftlichen) Maklervertrag, andere vertrauen auf Mustertexte aus dem Kollegenkreis, wieder andere verwenden kostenlose Muster aus Textbausteinmaschinen, einige lassen sich für viel Geld individuelle Verträge erstellen. Vielfalt ist besser als Einfalt. Keine Frage. Ob aber die – im Zweifel gut gemeinte – Verwendung unterschiedlichster Vertragsmuster mit relevanten Qualitätsgefällen der Sache der Makler hilft, ist durchaus eine Frage. Für Unruhe sorgen auch Entscheidungen der Rechtsprechung.
Basics
Für den Abschluss des Maklervertrages bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Es ist deshalb auch möglich und oft üblich, Maklerverträge mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abzuschließen. Das Problem: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über Umfang und Inhalt sollten Maklerverträge grundsätzlich schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Wichtige regelungsbedürftige Punkte sind zum Beispiel der Umfang der Maklerpflichten und Mitwirkungspflichten des Kunden.
Maklervertrag mit AGB oder ohne AGB?
Die Ausgangsfrage ist schon falsch. Denn sobald ein Vertragsmuster mehrfach verwendet wird oder verwendet werden könnte, wird es von der Rechtsprechung regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) beurteilt, die fast vollständig der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Praktisch bedeutet dies, dass im Zweifel jeder am Markt verwendete Maklervertrag sich einer gerichtlichen Inhaltskontrolle stellen können muss. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Vertrag durchgeschrieben ist oder ob einem Vertrag AGB als Anlage beigefügt sind.
Früher waren kurze durchgeschriebene Maklerverträge üblich. Inzwischen gibt es zunehmend Maklerverträge mit separaten AGB und zunehmender Klauselflut. Die Idee dahinter: Die Maklerverträge lassen sich leicht und ohne ausdrückliche Kundenzustimmung anpassen. Die AGB enthalten eine sogenannte Erklärungsfiktion, mit der das Schweigen des Kunden auf die Änderungsankündigung als Zustimmung fingiert wird. Es liegt auf der Hand, dass die Erfolgsquote einer Vertragsänderung aufgrund der Zustimmungsfiktion deutlich höher liegen wird, als wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich wäre. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor einiger Zeit – zu Recht – kassiert. Nach dem BGH weicht die Erklärungsfiktion von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Antrags auf Änderung des Vertrages qualifiziert, und benachteiligt so den Kunden unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Zahlreiche andere Klauseln unwirksam
Nach der Rechtsprechung sind auch in den AGB enthaltene Abtretungsverbote sowie Rechtsnachfolgeklauseln unwirksam. Ein Abtretungsverbot ist in Verträgen mit Verbrauchern grundsätzlich verboten. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist dagegen sinnvoll und zulässig. Allerdings genügten die für unwirksam erklärten Klauseln nicht den Anforderungen des BGB. Das Landgericht Leipzig hat bereits 2016 in einer Entscheidung gleich zwölf Klauseln kassiert. Darunter zum Beispiel Einwilligung in Werbung, Vergütungsabreden für Betreuung, Haftungs- und Marktbeschränkungen.
Ausschluss von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern nicht möglich
Der Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag ist nach der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte unwirksam. Es sei unzulässig, Versicherungsverträge anzubieten oder abzuschließen, ohne Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der vorhergehenden Marktuntersuchung nur eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wurde, und dabei konkret mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird. Ein bloßer Hinweis auf kategorisch ausgeschlossene Versicherer in den AGB des Maklers reicht nach Auffassung der Richter nicht aus. Die Berücksichtigung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern kann somit nicht im Maklervertrag ausgeschlossen werden. Will der Makler seine Beratungsgrundlage beschränken, ist deshalb immer eine separate Mitteilung über die Markt- und Informationsgrundlage erforderlich.
Die dogmatisch nachvollziehbaren Entscheidungen sind insbesondere für kleinere und mittlere Maklerbetriebe unbefriedigend und praxisfremd, da die Einbeziehung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern in der Praxis kaum möglich ist. Es bleibt dann nur der Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage. Gute praktische Umsetzungsvorschläge dazu gibt es auf den Internetseiten des Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) und des Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM). Bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) irgendwann zu einer praxisnäheren und differenzierten Erkenntnis gelangt.
Eine Frage des Blickwinkels
Ob es sinnvoll ist, in Maklerverträgen auf umfangreiche und im Zweifel häufig anpassungsbedürftige Klauselwerke zu setzen, ist letztlich eine Frage des Blickwinkels. Mit eristischer Fantasie, genügend Geduld und Akribie kann man sich ein Maklerleben lang mit der Optimierung des Maklervertrages beschäftigen. Dabei gilt: Je komplizierter und detaillierter der Maklervertrag, umso mehr Erklärungs- und Änderungsbedarf. Und je umfangreicher der Vertrag, desto eher unterschwellige Befürchtungen beim Kunden, eventuell übervorteilt zu werden. Folglich ist es auch nicht verwunderlich, dass Verbraucherschützer potenziell nachteilige Klauseln aufs Korn nehmen.
Es ist deshalb durchaus überlegenswert, im Geschäftsverkehr mit Kunden mit einem auf das wesentliche beschränkten Standardmaklervertrag zu operieren, der eine ausgewogene Risikoverteilung gewährleistet und doch nicht ständig geändert werden muss. Im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hatte schon der kluge Professor Römer, zunächst Vorsitzender des Versicherungssenats beim BGH, dann erster Ombudsmann für Versicherungen, dafür plädiert, dem Kunden die wichtigsten Inhalte und Risiken eines Versicherungsvertrages auf einer Seite zu erklären. Vor nachteiligen Folgen des „Kleingedruckten“ würden im Zweifel die Gerichte schützen. Dies gilt ceteris paribus auch für den Maklervertrag. Wenn ein Kunde die wichtigsten Punkte eines Maklervertrages verstanden und akzeptiert hat, ist die Basis für eine harmonische Zusammenarbeit gelegt. Hinweise zur Gestaltung der wesentlichen Inhalte des Maklervertrages demnächst hier oder – bereits jetzt – unter sandkuehler24.de.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2024 und in unserem ePaper.
Bild: © Robert Kotsch – stock.adobe.com
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