In Deutschland wird jedes Grundstück in einem eigenen Grundbuchblatt erfasst. In diesem Register sind die Eigentums-, Rechts- und Schuldverhältnisse eines Grundstücks verzeichnet. Der Grundbuchauszug umfasst alle Informationen, die für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie wichtig sind. Was es rund um das Grundbuch zu wissen gilt erklären die VON POLL IMMOBILIEN Experten.
Zum Aufbau des Grundbuchs
„Das Grundbuch wird beim zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt eines Bezirks geführt. Dort sind alle bebauten und unbebauten Grundstücke des jeweiligen Bezirks verzeichnet“, erläutert Daniel Ritter, geschäftsführender Gesellschafter bei VON POLL IMMOBILIEN. Alle Grundbuchblätter bekommen eine laufende Nummer und bilden zusammen mit den anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks das Grundbuchband. Jedes Grundbuchblatt setzte sich aus fünf Teilen zusammen, die unterschiedlich farblich markiert sind.
Das Deckblatt des Grundbuchs ist die Aufschrift. Hier sind die Angaben zum zuständigen Amtsgericht, zum Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Blattes vermerkt. Im darauffolgenden Bestandsverzeichnis finden sich die Bestandsnummer, die Gemarkung (der Vermessungsbezirk), das Flurstück, die Wirtschaftsart sowie die Lage und Größe des Grundstücks. Die Abteilung eins listet die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks. Hier sind der oder die Eigentümer oder Erbbauberechtigte eingetragen. In Abteilung zwei sind mögliche Belastungen und Beschränkungen vermerkt. Zu den Lasten zählen unter anderem Reallasten, darüber hinaus sind hier bestimmte Nutzungsrechte wie Wege- oder Nießbrauchrechte hinterlegt. Im letzten Abschnitt, der Abteilung drei, finden sich mögliche Grundpfandrechte wie etwa Grundschulden, Pfandrechte oder Hypotheken verzeichnet. Dieser Abschnitt des Grundbuchs ist deshalb insbesondere für Banken oder Gläubiger von Relevanz.
Eintrag ins Grundbuch bei Eigentumswechsel
„Wer ein Grundstück oder eine Immobilie durch Immobilienkauf, Erbschaft oder Schenkung erworben hat, muss als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt dabei nicht automatisch, sondern muss dem zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt mitgeteilt werden“, erklärt Immobilienexperte Ritter. Bei einem Kauf und Verkauf gilt es zunächst, den Kaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen. In der Regel teilt der Notar anschließend dem Grundbuchamt den Eigentumswechsel und die neuen Besitzverhältnisse mit.
Eintrag ebenfalls bei Änderungen rund um die Finanzierung
Das Grundbuchamt muss auch informiert werden, wenn sich Änderungen bezüglich der Finanzierung ergeben, also beispielsweise die Baufinanzierung an ein anderes Kreditinstitut vergeben wird. In der Regel lassen sich Banken als Sicherheit eine Grundschuld eintragen. Auch Rechte zur Nutzung eines Grundstücks wie etwa ein Wege- oder Wohnrecht machen eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Zudem ist zu vermerken, wenn ein Grundstück neu aufgeteilt wird oder mehrere Grundstücke zu einem verschmelzen.
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