Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Kindererziehungszeiten einer Beamtengattin die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ermöglichen. Die Frau berief sich auf die Neuregelung des § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Sie hatte sechs Kinder aufgezogen. Von 1990 bis 2000 war sie berufstätig und gesetzlich krankenversichert. Seit 2001 hat sie über ihren Ehemann, einen pensionierten Beamten, einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70%. Für die restlichen 30% hat sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Seit 2008 bezieht sie eine Altersrente.
Mitgliedschaft an Alter und Versicherungszeit geknüpft
Das Gericht entschied, dass eine Aufnahme in die KVdR nicht möglich ist. Zwar seien für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die KVdR erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings sei die Frau zum Zeitpunkt des Antrags bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. In einem solchen Fall schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus, so das Gericht. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes zugerechnet.
Abgrenzung der Pflichtversicherten wichtig für Solidargemeinschaft der GKV
Das Gericht begründete die Entscheidung ferner damit, dass die Neuerung im Hinblick auf Erziehungszeiten nichts am Ziel der Ausschlussregelung ändere, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung zu schützen. Derjenige soll demnach versicherungsfrei sein, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge. Dies sei auch bei Ehegatten von Beamten oder Pensionären der Fall. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung um einen wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten abgrenzen. Dies sei für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich. (tos)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2019, Az.: L 5 KR 658/18
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