Eltern, die für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder aufkommen, können diese bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind und sie die Beiträge auch tatsächlich gezahlt oder ihren Kindern erstattet haben. Eltern können gemäß Einkommensteuergesetz auch Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, als Sonderausgaben ansetzen.
Naturalunterhalt ersetzt nicht die Beiträge
Im verhandelten Fall ging es um ein Kind, das eine Berufsausbildung absolvierte. Die Eltern machten die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Sie hatten diese Beiträge jedoch dem Kind nicht gezahlt, sondern beriefen sich darauf, dass das Kind noch bei ihnen wohne und esse. Der BFH lehnte diese Vorgehensweise ab. Unstrittig war, dass unter die ansetzbaren Beiträge des eigenen Kindes auch die einbehaltenen Beiträge des Arbeitgebers zählen. Sie müssten jedoch laut dem BFH dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. (tos)
BFH , Urteil vom 13.03.2018, Az.: X R 25/15
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