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Steuern & Recht
24. April 2025
Provisionszahlungen in Kryptowährung zulässig
Provisionszahlungen in Kryptowährung zulässig

Provisionszahlungen in Kryptowährung zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Kryptowährungen wie Ether (ETH) grundsätzlich als Sachbezug im Arbeitsvertrag vereinbart werden können, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Nur der unpfändbare Anteil des Arbeitsentgelts muss in Geld ausgezahlt werden.

Die Übertragung der Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.

Streit um Provisionsanspruch in Kryptowährung

Die Klägerin war von Juni 2019 bis Dezember 2021 bei der Beklagten, einem Unternehmen im Bereich Kryptowährungen, angestellt. Zunächst arbeitete sie 20 Stunden pro Woche mit einem Bruttogehalt von 960 Euro, ab April 2020 in Vollzeit mit 2.400 Euro. Bis März 2020 war eine Provision auf Basis monatlicher Geschäftsabschlüsse vereinbart, die in Euro berechnet und zum „aktuellen Wechselkurs“ in Ethereum (ETH) umgerechnet und ausgezahlt werden sollte. Eine tatsächliche Überweisung der Provision in ETH erfolgte jedoch nicht, obwohl die Klägerin mehrfach darum bat und ein Wallet für die Übertragung angab. Erst mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte 15.166,16 Euro brutto als Provisionen, wobei die Klägerin zusätzlich 19.194 ETH für Februar und März 2020 forderte.

Die Beklagte argumentierte, dass die Zahlung durch die Dezemberzahlung erfüllt sei und verwies auf § 107 Abs. 1 GewO, wonach Arbeitsentgelt in Euro zu zahlen sei und eine Zahlung in Kryptowährung nicht zulässig sei. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die Provisionen in ETH grundsätzlich zu. Kryptowährung ist zwar kein „Geld“ im Sinne von § 107 Abs. 1 GewO, aber § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO erlaubt Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dies war hier der Fall.

Wert der Sachbezüge darf pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht überschreiten

Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der Sachbezüge den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht überschreiten. Der unpfändbare Betrag muss in Geld ausgezahlt werden, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist oder den Sachbezug in Euro umtauschen muss. Ein Verstoß führt bei teilbarem Sachbezug, wie hier ETH, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das Arbeitsentgelt muss bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld gezahlt und der Sachbezug entsprechend gekürzt werden. Das Berufungsgericht hat die Pfändungsfreigrenzen nicht korrekt ermittelt, und es wurden nicht alle relevanten Tatsachen für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen festgestellt. Daher wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 16.04.2025 – Az: 10 AZR 80/24