Versicherungsbetrug gilt in weiten Kreisen immer noch als Kavaliersdelikt. Meist handelt es sich hierbei zwar um kleinere Beträge, doch wenn genug kriminelle Energie vorhanden ist und sich ein paar kooperative Freunde finden, die es auch nicht so genau mit der Wahrheit nehmen, kann es durchaus auch andere Ausmaße annehmen.
Unfall mit drei Beteiligten
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der Schadensersatz für einen angeblichen Unfall gefordert hatte, an dem drei Fahrzeuge beteiligt gewesen waren. Der Unfallhergang war aus den Zeugenaussagen schwer rekonstruierbar, doch die Auswertung der Daten eines beteiligten Fahrzeugs brachte Licht ins Dunkle und nebenbei vielleicht demnächst noch ein weiteres Verfahren.
Widersprüche bei den Aussagen
Der Kläger hatte angegeben, dass der Wagen des Unfallverursachers beim Abbiegen mit einem Toyota Lexus kollidiert sei. Im Anschluss habe der Verursacher die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei in den entgegenkommenden Wagen des Klägers geraten. Diese Angaben wiesen jedoch in den Details Widersprüche auf und auch zwischen Kläger und Zeugen ergaben sich erhebliche Diskrepanzen.
Fahrzeug stand still
Der Toyota Lexus wies jedoch eine Besonderheit auf. Dieses Fahrzeug hatte einen sogenannten Event-Data-Recorder (EDR), der es, durch Auslesen dieses Unfalldatenspeichers, möglich machte das Unfallgeschehen zu rekonstruieren. Daraus ergab sich, dass der Lexus sich nicht im fließenden Verkehr befunden hatte, sondern geparkt und gut erkennbar als offensichtliches Hindernis aufgestellt war.
Unfall mit Kläger war vermeidbar
Der Unfallverursacher hätte die Kollision mit dem Kläger folglich durch einfaches Abbremsen verhindern können, worauf der Sachverständige in seinem Gutachten hinwies. Selbst wenn er also mit dem geparkten Lexus zusammengestoßen wäre, hätte der Folgeunfall verhindert werden können oder er wäre mit maximal 20 Stundenkilometer erfolgt.
Womöglich groß angelegter Versicherungsbetrug
Bereits die vorhandenen Spurenbilder hatten den Verdacht nahegelegt, dass der Lexus nicht sehr schnell gefahren oder zum Unfallzeitpunkt komplett stillgestanden war. Die Auswertung des EDR habe diesen Verdacht dann noch weiter bestätigt und lässt den Schluss zu, dass das komplette Unfallgeschehen fingiert war, um einen groß angelegten Versicherungsbetrug zu begehen. Im Weiteren sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschädigungen teilweise nicht einmal vor Ort stattgefunden hätten, sondern bereits im Vorfeld. Die Klage wurde dementsprechend abgewiesen. (tku)
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2019, Az.: 6 U 144/17
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