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15. April 2024
Vermittlerhaftung – Umdeckungen, Beratungsprotokoll und Corona

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Vermittlerhaftung – Umdeckungen, Beratungsprotokoll und Corona

Vermittlerhaftung – Umdeckungen, Beratungsprotokoll und Corona

Versicherungsmakler stehen in der Verantwortung, sicherzustellen, dass von ihnen vermittelte Versicherungsprodukte den Bedürfnissen und Anforderungen ihrer Kunden entsprechen. Sonst droht insbesondere nach der Einführung der Haftungsnorm im Versicherungsvertragsgesetz die Haftung.

Ein Artikel von Jens Reichow, Fachanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Viele Versicherungsvermittler treibt die Angst vor der eigenen Haftung um. Nicht zuletzt seit Umsetzung der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der damit verbundenen Einführung der Haftungsnorm des § 63 VVG gibt es dafür durchaus auch Anlass. Soweit Gerichte mit Vermittlerhaftungsfällen befasst sind, handelt es sich meist jedoch um Einzelfälle. Gleichwohl gibt es oftmals wiederkehrende Themen, die zur Vermittlerhaftung führen. Soweit aktuelle Gerichtsurteile über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Vermittlerschaft haben, sollen einzelne dieser Verfahren dargestellt werden.

Umdeckungen: Wieder­kehrend Anlass für Vermittlerhaftung

In den vergangenen Jahren waren Umdeckungen bestehender Versicherungsverträge wiederkehrend Anlass für Vermittlerhaftungsfälle. Die Haftungsfälle waren dabei nicht auf eine bestimmte Risiko­sparte begrenzt, sondern spartenübergreifend. Anlass der Haftungsfälle war oftmals, dass der Neu­vertrag in Bezug auf bestimmte Tarifmerkmale nicht denselben Versicherungsschutz bot wie der Altvertrag. Kommt es nunmehr zu einem Schadenfall, für den der Neuvertrag keinen Versicherungsschutz bietet, der aber beim Altvertrag versichert gewesen wäre, müssen sich Vermittler der Frage der eigenen Haftungsverantwortlichkeit stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es nämlich der ständigen Interessenlage des Versicherten, einen einmal erreichten Versicherungsschutz nicht aufzugeben. Selbst wenn der Neuvertrag „unterm Strich“ im Vergleich zum Altvertrag mehr Vor- als Nachteile bietet, sind Versicherungs­vermittler gut beraten, den Versicherungsnehmer detailliert auch auf Nachteile des Neuvertrages im Vergleich zum Altvertrag hinzuweisen. Dies sollte natürlich auch sorgsam protokolliert werden.

Ein Fallbeispiel aus der Rechtsprechung der letzten Monate betrifft den Wechsel einer privaten Krankenversicherung, bei dem es infolge der Umdeckung zu einem Wegfall des Krankenhaustagegeldes kam. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Versicherungsmakler zum Schadensersatz (Urt. v. 07.03.2023 – Az.: 12 U 268/22).

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Ein Artikel von
Jens Reichow

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Stras… am 16. April 2024 - 08:42

Man tut alles um nicht vergleichbar zu sein. Selbst bei klarer Angebotsanforderung: Beispiel  € 300,00 monatlich, 45 Jahre, Privat und BAV, das BESTE Angebot, mit Kostenaufstellung, im Idealfall ein Beispiel über die erzielte Nettorendite der letzten 10 Jahre. Sie werden nichts erhalten. Damit ist die unbegrenzte Haftung Harakiri für Makler, wenn selbst bei nachgewiesener guter Beratung, Richter Makler verurteilen, weil sie nicht "alles" erwähnt haben, sprich das komplette Sozialgesetz, sämtliche Anlagemöglichkeiten, warum, wozu, weshalb, mit allen Risiken für Rendite -und Verluste. Begriffserklärung, dauert Wochen und erfordert auch eine gewaltige Intelligenz der Vermittler und Kunden, da ja auch Nobelpreisträger oft daneben liegen........