Ein Artikel von Ulrich Welzel, Brain!Active UnternehmerBeratung Fachausbilder „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“ für soziale Träger und Finanzdienstleister
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied am 02.04.2019 (Az.: 3 U 39/18), dass der vom Erblasser benannte bevollmächtigte Miterbe den anderen Miterben Auskunft über die Verwendung der erteilten Kontovollmacht geben muss. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des bevollmächtigten Miterben bestehen, sie ist generell gültig.
Aus der Urteilsbegründung geht klar hervor, dass der Kläger (Miterbe) ein Anrecht auf Auskunft und Rechenschaft über die Nutzung einer (Konto-)Vollmacht hat, und zwar für die gesamte Dauer ihrer Gültigkeit. Das während des Lebens der Vollmachtgeberin bestehende Auskunftsrecht geht im Todesfall auf die Erben über.
In einem anderen Urteil des Amtsgerichts Kitzingen verwendete der bevollmächtigte Enkel unrechtmäßig die Konten der verstorbenen Großmutter (Vollmachtgeberin) und hob Geld von Konten und Sparbüchern ab in der Annahme, die Ersparnisse von 21.000 Euro gehörten ihm. Da kein Testament vorlag und somit die gesetzliche Erbfolge galt, standen die 21.000 Euro jedoch den drei Kindern zu. Das Amtsgericht Kitzingen verhängte eine Bewährungsstrafe und ordnete die Rückgabe der 21.000 Euro an die Erben an.
Fazit der Urteile: Da Bevollmächtigte gegenüber dem Vollmachtgeber und den Erben für ihr Handeln verantwortlich sind, können sie für Fehler haftbar gemacht werden. Der Bevollmächtigte haftet grundsätzlich für Schäden, die dem Vollmachtgeber und den späteren Erben durch sein Handeln oder Unterlassen entstehen.
Wer muss wann und gegenüber wem Rechenschaft ablegen?
Wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht für den Bereich der Vermögenssorge annimmt, ist er verpflichtet, gegenüber Dritten wie Banken, Versicherungen oder Sozialhilfeträgern im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, sofern der Vollmachtgeber dazu nicht in der Lage ist.
Zunächst haftet der Vollmachtgeber im Außenverhältnis für die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Aktionen, doch im Innenverhältnis haftet der Bevollmächtigte für mögliche Pflichtverletzungen, unabhängig davon, ob diese vorsätzlich oder „nur“ fahrlässig verursacht wurden.
Voraussetzung für eine Haftung ist, dass der Bevollmächtigte seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist zu beachten, dass der Bevollmächtigte auch für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verantwortlich ist.
Diese Pflichtverletzungen können vielfältig sein und beispielsweise durch Überschreitung der Befugnisse, Fahrlässigkeit, Missachtung der erforderlichen Sorgfalt oder Vorsatz entstehen und dann zu Schadensersatzansprüchen führen. In solchen Fällen haften Bevollmächtigte mit ihrem Privatvermögen, obwohl die Haftung in einer gesonderten Vereinbarung anders hätte geregelt werden können.
Schadensersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten
Entsteht dem Vollmachtgeber durch das Verschulden des Bevollmächtigten ein Schaden, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem entstandenen Schaden und kann sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen. Dabei müssen der Vollmachtgeber oder seine Erben nachweisen, dass der Bevollmächtigte die Pflichtverletzung verschuldet hat und der Schaden darauf zurückzuführen ist.
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