Nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fuhr im Streitfall ein Lkw-Fahrer mit seinem Sattelzug auf der linken Spur der Autobahn. Rechts neben ihm fuhr ein BMW. Beide Fahrer behaupten, dass der jeweils andere die Spur gewechselt habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. An dem Sattelzug entstand ein Schaden von etwa 3.500 Euro. Die Hälfte davon forderte der Eigentümer des Sattelzugs von der Fahrerin bzw. Halterin des BMW.
Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden
Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage vollständig statt. Der Mann habe Anspruch auf die Hälfte des Schadens. Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Unfallverlauf nicht rekonstruiert werden können. Unfallspuren seien auf der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen. Da auch aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen der Unfallhergang nicht sicher habe aufgeklärt werden können, erfolge die Schadenverteilung anhand der Betriebsgefahr. Auch wenn diese normalerweise bei einem Lkw höher liege als bei einem Pkw, komme nur eine Haftungsverteilung von jeweils 50% in Betracht. Bei dem Sattelzug habe sich keine typische Gefahr eines Lkw realisiert, sondern lediglich die eines Kfz. (kb)
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 16 C 38/15
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