Private Verkehrsüberwachung ist gesetzeswidrig
Das OLG Frankfurt am Main schlug nun in die gleiche Kerbe. Die durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig, so dass Gericht. Die Verkehrsüberwachung sei eine hoheitliche Aufgabe und könne nicht im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrag delegiert werden. Die Verkehrsüberwachung dürfe nur von eigenen Bediensteten der Gemeinde vorgenommen werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügten. Die Verwan- und Bußgelder, die auf diese Art zustande kamen, seien somit ohne Grundlage verhängt worden und somit rechtswidrig.
Bußgelder seit mindestens 2017 ungültig
Konkret bedeutet das, dass alle Verkehrsüberwachungen des Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth seit mindestens dem 23.03.2017 ungültig sind, urteilte das Gericht. Seit diesem Zeitpunkt war der Mitarbeiter der GmbH im Auftrag der Gemeinde tätig.
Die Grundsatzentscheidung dürfte die Klagen von Betroffenen gegen Bußgeldbescheide erleichtern, die sich auf von privaten Blitzern erhobene Messungen berufen. Die Schwierigkeit im Einzelfall ist jedoch herauszufinden, ob es sich beim Blitzer um einen Angestellten der Gemeinde handelt oder um einen privaten Dienstleister.
Auch beim Knöllchen könnte sich einiges ändern
Das OLG wird sich, laut Angaben der Pressestelle, in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister beschäftigen. Der konkrete Prozess wird sich zwar ausschließlich mit der Stadt Frankfurt am Main befassen, in der sich die Parkverstöße allein im Jahr 2018 auf ca. 600.000 Euro beliefen. Das Ergebnis könnte jedoch richtungsweisend sein. (tku)
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019, Az.: 2 Ss-OWi 942/19
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