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7. April 2025
Therapie bei CFS-Syndrom: Krankenversicherung muss zahlen
Therapie bei CFS-Syndrom: Krankenversicherung muss zahlen

Therapie bei CFS-Syndrom: Krankenversicherung muss zahlen

Starke Erschöpfung, neurologische Beschwerden und körperliche Einschränkungen – das Chronische Fatigue Syndrom (CFS) kann Betroffene stark beeinträchtigen. Eine gesicherte Therapie fehlt bislang. Ein Gericht sprach einem Betroffenen dennoch eine vorläufige Fortsetzung der Behandlung zu.

Das Chronische Fatigue Syndrom (CFS) ist eine schwere neuroimmunologische Erkrankung, die oft zu einem hohen Grad körperlicher Behinderung führt. Man geht davon aus, dass die Zahl der Betroffenen seit der Covid-19-Pandemie stark gestiegen ist. Das Problem ist nur, dass CFS eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie ist. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines schwerbehinderten Mannes, bei dem ein fortschreitendes CFS mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit vorliegt. In der Vergangenheit beantragte er bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten.

Zuletzt bewilligte das LSG ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution). Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab. Der Mann begehrte jedoch eine Dauertherapie und wurde dabei von seinen Ärzten unterstützt.

Das LSG hat die Kasse vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Es hat sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Eine weitere Behandlung komme auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen. (bh)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.03.2025, L 4 KR 20/25 B ER