Kommentar zum Urteil
Aus den Vorstandsetagen von CosmosDirekt, HUK und LVM hört man fast schon die Champagnerkorken knallen. Dort wird man sich auf Anfragen von Kunden freuen, deren Makler nicht anders können als Anschlussmöglichkeit bei diesen Außenseitern des Maklermarktes nachzuweisen. Verhindern können Makler dies nur, indem sie sich „outen“, nicht in der Lage zu sein, den Gesamtmarkt zu überschauen. Denn Makler sollen Kunden eine eingeschränkte Beratungsgrundlage alternativ so erläutern müssen, dass die Kunden erkennen können, was diese Beschränkung für ihre konkrete Abschlussentscheidung bedeutet. Der Makler wird also vor die Wahl gestellt: entweder vermittelt er den Eindruck, er sei unfähig, sich den gesetzlich vorgesehenen Marktüberblick zu verschaffen oder er bezieht Außenseiter des Maklermarkts ein, ohne verlässliche Quellen zur Beurteilung von deren Tarifangebot zu haben. Jedenfalls überfordert es den Makler, dem Kunden die alternativ erforderlichen Informationen zu geben. Denn diese müssten dem Kunden ermöglichen, die Marktbedeutung des vom Makler untersuchten Tarifangebots der Teilnehmer des Maklermarkts im Verhältnis zu dem ausgeschlossenen Tarifangebot der Außenseiter verlässlich einzuschätzen.
Der eingeschränkte Marktüberblick der Makler beruht darauf, dass Versicherer, die den Vertriebsweg Makler ausschließen, Maklern Informationen weder bereitstellen, noch auch nur dazu verpflichtet sind, dies zu tun (Näheres dazu EversOK, Anm. 1.3.2 zu LG Konstanz, 21.01.2021 – Me 4 O 90/19). Damit hat sich der Senat nicht auseinandergesetzt. Ebenso ist ihm entgangen, dass Makler nach dem gesetzlichen Leitbild die Vermittlung von Versicherungen schulden (Näheres dazu in der EversOK, Anm. 78.3 zu OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20), was bei Außenseitern nun einmal gar nicht möglich ist. Wo Makler die ihnen abverlangten Informationen über die Marktbedeutung des Tarifangebots von Außenseitern im Verhältnis zum Angebot des Maklermarktes erhalten sollen, bleibt nach der Entscheidung ein Geheimnis des Senats. Jedenfalls hat dieser sich nicht die Mühe gemacht, verlässliche Quellen aufzuzeigen. Ebenso wenig wie die Vorinstanz hat der Senat sich mit den Überlegungen dazu auseinandergesetzt, dass die Untersuchung eines repräsentativen Marktausschnitts bei Standardprodukten ausreicht (EversOK, Anm. 47.3 zu LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19). Auch tatsächlichen Feststellungen dazu, dass und warum es für die Privathaftpflichtversicherung nicht ausreicht, rund 1.500 Tarifangebote von 49 der insgesamt 90 Produktanbieter zu vergleichen, hat der Senat nicht getroffen, ebenso wenig wie die Vorinstanz. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Senat seine Entscheidung auf eine eingeschränkte Informationsgrundlage gestützt hat. Soviel ist sicher, auch wenn dies Maklern nur wenig hilft. Da der Senat wenigstens die Revision zugelassen hat und die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt den Maklern immerhin die Hoffnung, dass der BGH sich eingehender mit der Frage beschäftigt.
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Stilblüten deutscher Rechtssprechung
Wer bislang nicht vom Glauben abgefallen ist, jetzt ist der Zeitpunkt gekommen. Ich möchte mich bei den verantwortlichen Richtern/ Rechtsgelehrten entschuldigen, dass ich in meiner angagierten und verantwortungsvollen Tätigkeit mit nunmehr 31 Jahren Berufserfahrung meinen Lebensunterhalt verdient habe. Ich werde mein Gewerbe abmelden und mit sofortiger Wirkung ehrenamtlich tätig sein. Vielleicht habe ich eine Chance beim Verbraucherschutz, denn da kann man uneingeschränkt beraten.
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