Auf www.helden.de verkaufte das Unternehmen Insurance Hero GmbH Versicherungen an Verbraucher. Doch nach Meinung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (vzbw) erweckte die GmbH durch ihren Namen den Eindruck, dass sie selbst ein Versicherer und keine Versicherungsvermittlung sei, wie in einer Pressemitteilung der vzbw verkündet wird. Daher hat sie das Unternehmen nach einer Gerichtsverhandlung am Landgericht Hamburg erfolgreich abgemahnt.
Außerdem habe sich die Insurance Hero GmbH nicht an die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes gehalten und es darauf angelegt, Verbraucher durch Abfragebögen schnellstmöglich zum Abschluss zu bewegen. Durch seine Ansprache potenzieller Kunden mit „Du“ habe es das Unternehmen weiterhin wohl auf ein junges Publikum abgesehen.
Abmahnung gegen Insurance Hero GmbH
Die vzbw hat den Anbieter wegen beider Verstöße abgemahnt. Dieser habe dann, so die vzbw in einer weiteren Pressemitteilung zum Urteil des LG Hamburg, wegen der Umgehung der Beratungspflicht eine (Teil-)Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber geweigert, selbiges auch wegen der irreführenden Geschäftsbezeichnung zu tun, woraufhin die vzbw beim LG Hamburg Klage einreichte. Im Laufe des Verfahrens habe die Insurance Hero GmbH schließlich Einsicht gezeigt und den Unterlassungsanspruch anerkannt. Im Gegenzug habe die vzbw dem Anbieter drei Monate Zeit eingeräumt, die unrichtige Firmierung zu ändern. Daraufhin konnte das LG ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Weitreichende Folgen beim Schadenersatzanspruch
Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale, fordert, dass sich auch Versicherungsanbieter im Internet an die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes in Bezug auf den dort vorgeschriebenen Beratungsprozess durch den Anbieter halten. Denn gerade bei so komplexen und erklärungsbedürftigen Produkten wie Versicherungen sei eine Beratung besonders wichtig.
Doch an eben jene Vorgaben habe sich die Insurance Hero GmbH nicht gehalten, wenn sie Verbraucher am Ende des Abschlussvorgangs bestätigen ließ, dass sie sich eigenständig mit dem als komplex einzuschätzenden Versicherungsschutz vertraut gemacht haben und keine Beratung benötigen. Denn dies könne weitreichende Folgen hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter haben. Wenn Verbraucher angeben, keine Beratung zu wünschen, dann könnten keine Schadenersatzansprüche aus Falschberatung geltend gemacht werden, so die vzbw. Das Versicherungsvertragsgesetz sehe grundsätzlich die Versicherungsberatung vor und Anbieter müssten sich daran halten – auch InsurTechs. (mki)
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