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3. Juni 2024
Unzulässige Kostenklausel in Wohn-Riester

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Unzulässige Kostenklausel in Wohn-Riester

Weiteres Urteil vom Februar – Jahresentgelt von bis zu 36 Euro

Schon im Februar 2024 hatte das LG Heilbronn ein Urteil in einem ähnlichen Fall verkündet. Auch hier hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Dabei ging es um die Unterlassung der Verwendung einer Klausel zur Erhebung eines Jahresentgelts von bis zu 36 Euro in der Ansparphase für die Verschaffung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Die Richter hatten auch diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unzulässig erklärt.

Aufrechterhaltung der Anwartschaft eine notwendige Vorleistung

Nach Ansicht des Gerichts enthielt diese Klausel in der „kundenfeindlichsten“ Auslegung die Möglichkeit, dass die Bausparkasse mit dem Jahresentgelt lediglich die Aufrechterhaltung der Anwartschaft bepreist. Die Klausel lasse daher für den Verbraucher nicht eindeutig erkennen, inwieweit die Hauptleistung (Verschaffung der Anwartschaft) und inwieweit die bloße Verwaltungstätigkeit (Aufrechterhaltung der Anwartschaft) betroffen sei. Damit erweist sich die Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als kontrollfreie Hauptpreisabrede, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede.

Grundsätzlich sei die Verwaltungstätigkeit als notwendige Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens, zu sehen.

Entgelt fließt nicht ins Kollektiv

Auch kollektive Gesamtinteressen der Bauspargemeinschaft rechtfertigen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase nicht, so die Richter. Der Betrag fließe nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse, sondern stelle für die Beklagte eine Ertragsposition dar, die das Jahresergebnis erhöhe. (bh)

LG Heilbronn, Urteil vom 22.02.2024 – Az. Rt 6 O 97/23 

 

Bild: © Emanuel – stock.adobe.com

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