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Steuern & Recht
3. Juni 2024
Unzulässige Kostenklausel in Wohn-Riester

Unzulässige Kostenklausel in Wohn-Riester

Ein Gericht hatte sich mit einer Jahres-Entgeltklausel in der Sparphase eines Wohn-Riester-Vertrags zu befassen. In der Klausel ist festgehalten, dass die Bausparkasse neben Abschluss- und Vertriebskosten weitere Kosten erhebt. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt.

Eine Bausparkasse darf sich nicht auf eine unzulässige Kostenklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen (Wohn-Riester-Verträgen) berufen. Das hat kurz gefasst das Landgericht Heilbronn (LG) zuletzt Ende April 2024 entschieden. Es ist aber nicht das erste Urteil dieser Art.

Zusätzliches Jahresentgelt von 18 Euro - wofür?

Doch zunächst zu dem aktuellen Urteil. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel, die von der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen einer Kontrolle nicht standhält. Die Klausel enthielt Folgendes:

  • Die Bausparkasse erhebt für diesen Bausparvertrag neben den Abschluss- und Vertriebskosten nach § 1 Abs. 3 folgende Verwaltung- und anlassbezogene Kosten:
  • In der Sparphase : Die Bausparkasse berechnet gem. § 2 a Satz 1 Nr. 1 a) AltZertG für die Teilnahme am kollektiven Altersvorsorge-Bausparen mit seinen Gestaltungsoptionen sowie die kollektivbezogenen Leistungen der Bausparkasse ein Vertragsentgelt von jährlich 18 Euro. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nach § 2 Abs. 4 ruht. Das Vertragsentgelt ist zu Jahresbeginn — im ersten Vertragsjahr anteilig zu Vertragsbeginn — fällig.

Die Bausparkasse wurde hierfür zunächst von der Verbraucherzentrale abgemahnt, lehnte aber eine Unterlassungserklärung ab. Das Unternehmen bezog sich auch darauf, dass der spezifische Vertragscharakter der Wohn-Riester-Verträge mit seinen steuer- und förderrechtlichen Besonderheiten, die einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründeten, eine Bepreisung der Verwaltungstätigkeit rechtfertige. Daraufhin verfolgten die Verbraucherschützer ihr Anliegen vor Gericht weiter.

Das Gericht urteilte, dass die Klausel den Bausparer unangemessen benachteilige. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

Keine zusätzliche Sonderleistung der Bausparkasse

Mit dem Jahresentgelt in Höhe von jährlich 18 Euro sollte der anfallende Aufwand auch für die mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebene Verwaltungstätigkeit abgegolten werden. Das seien jedoch alles Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, zu denen diese von Gesetzes wegen sowieso verpflichtet sei, ist dem Urteil zu entnehmen. Es handele sich hier gerade um keine zusätzliche Sonderleistung, die extra zu bezahlen sei.

Dabei spiele es auch keine Rolle, dass es sich um einen zertifizierten Altersvorsorge-Bausparvertrag (Wohn-Riester-Vertrag) handele.

LG Heilbronn, Urteil vom 25.04.2024 – Az. 6 O 179/23 (nicht rechtskräftig)

Weiteres Urteil vom Februar – Jahresentgelt von bis zu 36 Euro

Schon im Februar 2024 hatte das LG Heilbronn ein Urteil in einem ähnlichen Fall verkündet. Auch hier hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Dabei ging es um die Unterlassung der Verwendung einer Klausel zur Erhebung eines Jahresentgelts von bis zu 36 Euro in der Ansparphase für die Verschaffung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Die Richter hatten auch diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unzulässig erklärt.

Aufrechterhaltung der Anwartschaft eine notwendige Vorleistung

Nach Ansicht des Gerichts enthielt diese Klausel in der „kundenfeindlichsten“ Auslegung die Möglichkeit, dass die Bausparkasse mit dem Jahresentgelt lediglich die Aufrechterhaltung der Anwartschaft bepreist. Die Klausel lasse daher für den Verbraucher nicht eindeutig erkennen, inwieweit die Hauptleistung (Verschaffung der Anwartschaft) und inwieweit die bloße Verwaltungstätigkeit (Aufrechterhaltung der Anwartschaft) betroffen sei. Damit erweist sich die Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als kontrollfreie Hauptpreisabrede, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede.

Grundsätzlich sei die Verwaltungstätigkeit als notwendige Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens, zu sehen.

Entgelt fließt nicht ins Kollektiv

Auch kollektive Gesamtinteressen der Bauspargemeinschaft rechtfertigen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase nicht, so die Richter. Der Betrag fließe nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse, sondern stelle für die Beklagte eine Ertragsposition dar, die das Jahresergebnis erhöhe. (bh)

LG Heilbronn, Urteil vom 22.02.2024 – Az. Rt 6 O 97/23 

 

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