Eltern können Aufwendungen für den Unterhalt ihres Kindes im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge steuerlich geltend machen. Das gilt auch für die Eltern von Kindern in der Ausbildung, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Doch was ist, wenn das erwachsene Kind mittlerweile mit seinem Lebenspartner in einer Wohnung lebt und einen gemeinsamen Haushalt bildet? Dazu musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil sprechen.
Finanzamt rechnet nur halben Unterhalt an
Ein Paar hatte Unterhaltsaufwendungen für seine Tochter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch nur die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen steuermindernd an. Nach Ansicht der Behörde, reduziere sich der Steuervorteil der Eltern, da ihre Tochter mittlerweile mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Da in einem Haushalt erfahrungsgemäß aus „einem Topf“ gewirtschaftet werde, trage auch der gut verdienende Lebensgefährte zum Unterhalt der jungen Frau bei, nahm das Finanzamt an.
Prozessverlauf
Die Eltern sahen das anders und klagten vor dem Finanzgericht Sachsen gegen die Behörde. Sie bekamen Recht. Und auch im Revisionsverfahren vor dem BFH zog das Finanzamt den Kürzeren.
Bedarfsgemeinschaft ≠ Haushaltsgemeinschaft
Der BFH stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass der Erfahrungssatz, Gesamteinnahmen stünden in einer Haushaltsgemeinschaft beiden Partnern gleichermaßen zur Verfügung, nicht aufrechterhalten werden könne. Dieser Grundsatz gelte nur für Partner in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft und die liege im behandelten Fall zweifellos nicht vor.
Haushaltskosten werden in der Regel aufgeteilt
Die Tochter der Kläger war nicht mittellos, da sie auf Unterhaltsleistungen ihrer Eltern zurückgreifen konnte. Aus diesem Grund besteht zwischen ihr und ihrem Partner keine Bedarfsgemeinschaft, urteilte der BFH. Wenn zwei Partner mit auskömmlichen finanziellen Mitteln zusammenleben, sei davon auszugehen, dass sich jeder an den entstehenden Haushaltskosten beteilige und für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Der Lebensgefährte trug dementsprechend nicht zum Unterhalt der jungen Frau bei. Die Eltern dürfen die vollen Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend machen. (tku)
BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az.: VI R 43/17
Bild: © michaeljung – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können