Lösung 3: Beendigung der GGF-Versorgung im Vorfeld eines geplanten Anteilsverkaufs
Vorzeitige Abfindungen werden oft als Maßnahme im Vorfeld eines geplanten Anteilsverkaufs oder der Sanierung des Unternehmens ergriffen, um die bisherige Direktzusage auf Wunsch des Erwerbers in zeitlichem Zusammenhang mit der Anteilsübertragung aus der Kapitalgesellschaft des GGF zu eliminieren bzw. die Gesellschaft von Lasten zu befreien. Zivilrechtlich ist eine solche Entschädigung für den Verzicht des GGF auf seine Rentenanwartschaften unproblematisch, wenn er im arbeitsrechtlichen Sinn beherrschend ist oder das Dienstverhältnis noch besteht. Für nicht beherrschende GGF gilt aber unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 BetrAVG ein Abfindungsverbot, wenn der GGF den Dienstvertrag mit unverfallbarer Anwartschaft bereits beendet hat. In der ursprünglichen Versorgungsvereinbarung oder einem späteren Nachtrag kann dieses Verbot jedoch zwischen der Kapitalgesellschaft und diesem GGF auf analoger Basis des § 19 BetrAVG abbedungen werden, da er Organmitglied des Unternehmens ist (vgl. BGH v. 23.05.2017 – II ZR 6/16, DB 2017, 1769; ausführlich in: Dommermuth/Linden, Steueroptimierte Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmer, 2. Aufl. 2021, Randziffer 1179 und 1257). Steuerrechtlich ist das erwähnte BMF-Schreiben v. 06.04.2005 in Textziffer 2 zu beachten, d. h., dass der Abfindungsbetrag die Untergrenze in Höhe des „6a-Barwertes“ (voller, unquotierter Anspruch) zum Zeitpunkt der Abfindung nicht unterschreiten darf, um einen steuerschädlichen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu vermeiden. Zusätzlich ist für beherrschende GGF zu beachten, dass die Abfindung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang vor deren Realisierung vereinbart werden sollte und ein wichtiger betrieblicher Grund für die vorzeitige Auflösung gegeben sein muss. In jenem dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall war der Nachtrag mit der Abfindungsvereinbarung nur einen Monat vor Zahlung des Abfindungsbetrages vereinbart worden. Kurzanalyse: vgl. (3).
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