Ein Artikel von Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Sozietät Wolter Hoppenberg
Im vorliegenden Fall klagte eine Versicherungsnehmerin, die als Auszubildende zur Steuerfachangestellten berufstätig gewesen ist, auf eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Hintergrund des Leistungsantrags waren die aus Sicht der Versicherten unangemessenen Reaktionen ihrer Vorgesetzten auf ihr unterlaufene Fehler. Sie gab an, auf die Überforderung mit psychosomatischen Beschwerden und Angstattacken reagiert zu haben, die so weit gegangen seien, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Gebäude zu betreten, in dem sich der Ausbildungsbetrieb befunden habe.
LG spricht BU-Anspruch zu
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Kiel (LG) beauftragte zur Abklärung der behaupteten Berufsunfähigkeit einen medizinischen Sachverständigen, der angab, die Versicherungsnehmerin sei durchaus in der Lage gewesen, die konkret an sie herangetragenen Tätigkeiten zu erledigen. Zweifelsohne sei sie in der Lage, die Ausbildungstätigkeit in einer beliebigen anderen Steuerkanzlei erledigen zu können; bei einer Fortsetzung der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb werde es hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Aufflackern der Beschwerden kommen. Diese Feststellung reichte dem LG aus, um der Versicherungsnehmerin die geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen.
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