Ein Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beendete das bestehende Arbeitsverhältnis bei seiner Arbeitgeberin durch einen Auflösungsvertrag vorzeitig im gegenseitigen Einvernehmen. Gegenstand dieses Vertrags war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger. Die beim Finanzamt vom Kläger begehrte ermäßigte Abfindungsbesteuerung wurde abgelehnt. Die Begründung lautete, es sei nicht erkennbar, dass er bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck stand. Der Kläger befand sich in einer Konfliktlage, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemühte und diesbezüglich auch mit Klage gedroht habe. Sein Interesse bestand darin, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation zu arbeiten. Im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts habe die Arbeitgeberin zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen. Dazu gehörten auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt rentennaher Jahrgänge.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht (FG) Münster hat der Klage stattgegeben. Das Vorliegen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei für die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung ausreichend und erfüllt gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG auch alle Voraussetzungen. Aufgrund der Streitigkeiten über die Höhergruppierung befanden sich der Kläger und seine Arbeitgeberin in einer solchen Konfliktsituation. Der Schaden des Klägers in Form des Wegfalls seines Arbeitslohns ist durch den Auflösungsvertrag ausgeglichen. Für die Steuerermäßigung ist unerheblich, dass der Kläger auf seine Arbeitgeberin zugegangen war und den Abschluss des Auflösungsvertrags eingefordert hatte. Ausschlaggebend ist hierbei, dass beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen haben. (kk)
FG Münster, Urteil vom 17.03.2017, Az.: 1 K 3037/14 E
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