Von Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin der Taylor Wessing PartG mbB
Smart Home macht nicht nur das Wohnen komfortabler, es spielt für die Gebäudeversicherungssparte eine immer größere Rolle: Nach dem aktuellen GDV-Schadenindex der deutschen Wohngebäudeversicherer waren Leitungswasserschäden im Jahr 2019 für die Versicherer so teuer wie nie und häufiger als Brände. Hauptursachen sind Installations- und Gerätefehler und mangelhafte Rohrverbindungen.
Deshalb verlangen Gebäudeversicherer oft im Versicherungsvertrag als rechtswirksame Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass die Dichtigkeit der Rohre maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen nach DIN-Standard geprüft wurde (vgl. aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 06.04.2020 – 20 U 271/19 – in: VersR 2020, 1517 f.). Weiterhin investieren die Gebäudeversicherer in die Entwicklung von intelligenten Wasseruhren, Sensortechnik und Vernetzung von Feuermeldern, welche zukünftig ähnlich wie bei einem Kfz-Telematiktarif eingesetzt werden können. Da der Versicherungsnehmer die Kosten für die Präventionstechnik im Smart Home selbst tragen soll, entwickeln die Versicherer zudem Anreizsysteme wie die Verknüpfung der Smart-Home-Technik mit Handwerkernetzwerken oder einem Notfallmanagement. Das Smart Home wirft in der Gebäude- und Hausratversicherung aber auch rechtliche Fragen auf.
Deckungslücke in bestehenden Versicherungsverträgen
Grundsätzlich werden die technischen Komponenten, insbesondere die Hardware, des Smart Homes vom Versicherungsschutz der traditionellen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen erfasst. Die Hausratversicherung deckt Schäden an beweglichen Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen, während die Wohngebäudeversicherung Schäden am Gebäude selbst versichert. Zum Gebäude zählen die mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke, welche zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind, sowie Gebäudebestandteile, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verlieren, und Gebäudezubehör, welches im oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung dient.
Bei der Smart-Home-Hardware ist also im Detail zu klären, ob Hausrat oder vielmehr ein Gebäudebestandteil oder -zubehör vorliegt: Der überwiegende Teil der Hardware dürfte nicht aus mit dem Gebäude fest verbundenen unselbstständigen Komponenten bestehen und daher unter die Deckung der Hausratversicherung fallen. Als Gebäudebestandteil im Sinne der Wohngebäudeversicherung sind wohl nur die vom Smart Home genutzten Leitungen anzusehen, soweit sie innerhalb des Gebäudes unter Putz verlegt sind.
Die Gebäude- oder Hausratversicherung bietet allerdings keinen Versicherungsschutz bei Verlust oder Beschädigung von elektronisch gespeicherten Daten oder von Software, da beides nach aktuellem versicherungsrechtlichen Verständnis keine Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, es sei denn, dies wird ausdrücklich individuell im betreffenden Versicherungsvertrag vereinbart. Versicherte, die ihr Gebäude, ihre Wohnung oder ihre Büroräumlichkeiten zu einem Smart Home oder Smart Office umfunktionieren wollen, sind daher gut beraten, vorab – möglichst unterstützt durch ihren Makler – mit dem Hausratversicherer und dem Gebäudeversicherer über den Versicherungsschutz, zum Beispiel auch durch einen weiteren Zusatzdeckungsbaustein oder durch eine separate Cyberversicherung, zu sprechen.
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Seite 2 Gefahrerhöhung

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