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Steuern & Recht
25. August 2017
Sind Tierärzte rentenversicherungspflichtig?
Veterinarian examining dog's heartbeat

Sind Tierärzte rentenversicherungspflichtig?

Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Aber gilt dies auch bei Tätigkeiten, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verpflichten?

Übt ein angestellter Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die ihn zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verpflichtet, kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hiervon ist bei einer Tätigkeit als Tierarzt auszugehen. Eine Approbation ist dabei nicht Voraussetzung.

Zum vorliegenden Fall

Eine approbierte Tierärztin ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen im Bereich der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln tätig, bei der tierische Zellen verwendet werden. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

„Tierärztliche Tätigkeit“ ist Voraussetzung für die Befreiung, Approbation nicht

Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Als „tierärztliche Tätigkeit“ sei eine Tätigkeit zu verstehen, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Dazu gehöre unter anderem auch, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die Tierärztin im verhandelten Fall sei daher berufsspezifisch tätig.

Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien. (tos)

LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017, Az.: L 1 KR 120/17; Revision zugelassen