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28. Mai 2018
Sicherung von bAV-Verträgen im Fall der Insolvenz
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Sicherung von bAV-Verträgen im Fall der Insolvenz

Was passiert mit Versicherungsverträgen der bAV in einem Insolvenzverfahren und wie kann man sicherstellen, dass die Ansprüche nicht der Insolvenzmasse zufallen? Rechtsanwältin Monika Dibbelt von der Kanzlei Brennecke & Partner erläutert, worauf bei der Gestaltung von bAV-Verträgen im Hinblick auf eine Insolvenz zu achten ist.

Versicherungsverträge spielen in Insolvenzverfahren eine besondere Rolle. Spezielles Augenmerk ist dabei auf Verträge der betrieblichen Altersvorsorge zu legen. In der Ausgangslage ist es unerheblich, ob es sich um eine Insolvenz des Arbeitnehmers oder des Unternehmens als Arbeitgeber handelt.

Eine sichere Gestaltung der bAV ist nur möglich, wenn neben dem Zuwendungsverhältnis auch die zu erreichende Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bekannt ist. Der Grund: Die vertraglich getroffenen Rege­lungen zur bAV in der Versorgungszusage sind meist unklar und nicht entsprechend der aktuellen Rechtslage formuliert. Außerdem scheinen Versorgungszusagen bei Abschluss zwar als geeignet, ihre Folgen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind aber oft nicht mitbedacht worden. Auch verändern sich Bedürfnisse und die Rechtslage im Laufe der Zeit. Eine regelmäßige vertragliche Anpassung beider Vertragsverhältnisse ist daher im Auge zu behalten. In der Praxis werden Verträge der bAV auch gerne verpfändet. Eine Verpfändung dient aber nicht nur zur Sicherung des eigentlichen Anspruches. Ein Problem für viele Arbeitnehmer ist, dass sie zwar einen rechtlichen Anspruch auf den Abschluss einer bAV haben, der Arbeitgeber aber über den Durchführungsweg entscheidet. Der Arbeitnehmer kann lediglich entscheiden, ob er von seinem Recht auf bAV Gebrauch macht und ob er eine Entgeltumwandlung wünscht oder nicht.

Lage nach Insolvenzeröffnung: Wie kann der Anspruch gesichert werden?

Die Frage der Anspruchsberechtigung nach Insolvenz­eröffnung ist die schwierigste und bedarf einer Einzelfall­prüfung der jeweiligen Sachlage. Dies gilt insbesondere bei bAV für geschäftsführende Gesellschafter. In der Praxis informieren die Versorgungseinrichtungen den Insolvenzverwalter über bestehende Versicherungen oder Ansprüche aus einer bAV. Erst danach kann die eigentliche Anspruchsberechtigungsprüfung durch den Insolvenzverwalter beginnen. Ist zugunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, so ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitsnehmers darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht Versicherungsnehmer, sondern versicherte Person bzw. Bezugsberechtigter ist. Dann fallen die bAV-Verträge nicht in die Insolvenzmasse, solange nicht der Renteneintritt vorliegt.

Damit der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht auf seine Ansprüche verzichten muss, ist zunächst maßgeblich, dass dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Weiter kommt es darauf an, dass der Anspruch unverfallbar im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG ist. Das Gesetz zur Verbesserung der bAV legt aber nur Mindestanforderungen an die Unverfallbarkeit fest, sodass die Parteien in der Versorgungszusage auch kürzere bis hin zur sofort unverfallbaren Anwartschaft vereinbaren können. Eine solche Vereinbarung muss aber eindeutig sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Arbeitnehmer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers ein Recht auf Aussonderung, § 47 InsO. Die Aussonderung berechtigt zur Herausgabe der bAV aus der Insolvenzmasse, da die bAV nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Liegt weder ein unwiderrufliches Bezugsrecht noch eine unverfallbare Anwartschaft vor, so fällt der Anspruch auf den Rückkaufswert im Falle eines Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers in die Insolvenzmasse, nachdem ein Insolvenzverwalter das widerrufliche Bezugsrecht widerrufen hat. Nach der Auffassung des BGH ist es unbeachtlich, ob die Versicherungsprämien vom Arbeitgeber oder vom Arbeit­nehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung gezahlt werden.

Widerrufliches Bezugsrecht

Liegt zwar ein widerrufliches Bezugsrecht vor, ist aber zugunsten des Arbeitnehmers eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft eingetreten, so streitet sich die Literatur, wie dies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu handhaben ist. Die eine Auffassung spricht dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zu, die andere Auffassung vermag ein Sonderrecht des Arbeitnehmers allein aufgrund der Unverfallbarkeit nicht herleiten, da dies nach dem BetrAVG noch keine Annahme für eine gesicherte Rechtsposition darstelle. Die Vereinbarung eines „eingeschränkt unwiderruflichen“ Bezugsrechts wird rechtlich wie ein widerrufliches Bezugsrecht gehandhabt.

Eine Verpfändung von Ansprüchen gibt es in der Praxis meist im Rahmen von Rückdeckungsversicherungen bei Pensionskassen. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung werden von den Unternehmen regelmäßig an die Arbeitnehmer verpfändet, sodass für diese ein Pfandrecht an der Versicherung besteht. Ein wirksames Pfandrecht gibt dem Berechtigten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 50 InsO. Für den Berechtigten bedeutet das, dass er nach Abzug der gesetzlichen Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale gemäß §§ 170, 171 InsO in Höhe von insgesamt 9% den Wert aus der Rückdeckungsversicherung realisieren kann. Diese Pfandrechte sind teils nicht durchsetzbar, weil nicht eindeutig formuliert wurde, wer Anspruchsberechtigter aus der Verpfändung sein soll. Bei Verträgen von geschäftsführenden Gesellschaftern fehlt zudem meist der notwendige Gesellschafterbeschluss.

Insolvenzsicherung durch den PSVaG vorgeschrieben

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist zudem, dass im Falle der Insolvenz des Unternehmens immer eine Insolvenzsicherung zugunsten der Sicherstellung der Ansprüche des Arbeitnehmers in Form einer Ausfallhaftung eintritt. Der Gesetzgeber hat zum Schutz unverfallbarer Ansprüche einer betrieb­lichen Altersversorgung eine Insolvenzsicherung durch den PensionsSicherungsVerein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sowohl Ehemalige, die bereits ihre Betriebsrente vom Arbeitgeber beziehen, als auch Rentenanwärter ihre Leistungen erhalten, sobald diese fällig werden.

Der PSVaG wird aber nicht von sich aus tätig. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter aufgefordert, die Rentner und Renten­anwärter an den PSVaG melden. Auch der Anspruchsberechtigte selbst kann sich an den PSVaG wenden. Der PSVaG tritt bis zu zwölf Monate rückwirkend ein. Zudem ist eine Einstandspflicht des PSVaG nur bei einer Direktversicherung und der Pensionskasse gegeben, wenn eine unverfallbare Anwartschaft bei gleichzeitig widerruflichem Bezugsrecht besteht. Bei Pensionszusage, Direktzusage und Unterstützungskasse besteht sie nur bei unverfallbaren Anwartschaften.

Die Insolvenz der Versicherungsgesellschaft

Für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen, bei dem die bAV abgeschlossen wurde, in die Insolvenz geht, haben die deutschen Lebensversicherungsgesellschaften eine Auffanggesellschaft, die Protektor Lebensversicherungs AG, gegründet. Sie führt im Notfall die laufenden Verträge aus den Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen fort. Die Protektor hat am 31.07.2017 ihren gesamten Versicherungsbetrieb, den sie 2003 infolge der Rettung des Bestandes der Mannheimer Lebensversicherung AG übernommen hatte, an die Viridium-Gruppe abgegeben. An den Verträgen ändert sich nach Angabe des Unternehmens dadurch nichts.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2018, Seite 118 f.
 
Ein Artikel von
Monika Dibbelt