Schweigepflichtentbindung als Obliegenheit des Versicherten?
In Anbetracht der Hinweispflicht des Versicherers auf entsprechende Alternativen wird klar, dass eine Schweigepflichtentbindung als Obliegenheit des Versicherten nicht ersichtlich ist.
Zwar treffen den Versicherten im Versicherungsfall Mitwirkungsobliegenheiten. Beziehen sich die entsprechenden Auskünfte aber auf Gesundheitsdaten, sind Besonderheiten zu beachten. Erteilt der Versicherungsnehmer keine Einwilligung bezüglich der Erhebung der Daten durch den Versicherer, kann darin kein Verstoß gegen eine vertragliche Mitwirkungsobliegenheit gesehen werden, da er im Zuge dessen von seinen verfassungsrechtlich gebotenen Rechten Gebrauch macht (siehe dazu weiterführend: BVerfG, Beschl. v. 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02).
Allerdings können Leistungsansprüche des Versicherten so dann nicht fällig werden. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer jegliche Informationen verweigert. Verweigert er nur die umfassende Schweigepflichtentbindung, verschafft dem Versicherer aber gezielt alle nötigen Informationen, wird die Leistung dennoch fällig. Folglich bedeutet eine umfassende Verweigerung des Versicherungsnehmers von Auskünften bezüglich Gesundheitsdaten keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit und damit erst recht nicht die Verweigerung einer umfassenden Schweigepflichtentbindung. Eine entsprechende Verweigerung kann lediglich Auswirkungen auf die Fälligkeit der Leistungen haben, die aber durch gezielte Erteilung der nötigen Informationen verhindert werden kann.
Sollte eine Schweigepflichtentbindung erteilt werden?
Die Erteilung einer umfassenden Schweigepflichtentbindung sollte genau überlegt werden. Der Versicherer kann damit auf umfassende Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers zurückgreifen. Dabei wird dem Versicherungsnehmer die Chance verwehrt, die entsprechenden Informationen selber zu überprüfen und sicherzugehen, dass der Versicherer nur solche Informationen erhält, zu denen er auch berechtigt ist. Kommt es zu falschen Angaben durch den Arzt in der Krankenakte, so kann es durchaus schwierig sein, diese nachträglich zu korrigieren bzw. zu widerlegen. Dies kann im äußersten Fall zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten führen, bei welcher der Versicherer auch Gestaltungsrechte geltend machen kann (Anfechtung; Rücktritt; Kündigung; Vertragsanpassung).
Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, auf eine andere Möglichkeit neben der umfassenden Schweigepflichtentbindung zurückzugreifen. Dabei kann sowohl eine selektive Schweigepflichtentbindung erfolgen als auch die Eigenerbringung der geforderten Daten durch den Versicherten selbst.
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