In den Wintermonaten mit dem Auto unterwegs zu sein bedeutet, sich auf Dunkelheit und schlechte Straßenverhältnisse einstellen zu müssen. Hinzu kommt, dass bei Neuschnee oder Schneeregen immer wieder große Äste oder sogar ganze Bäume unter der weißen Last zusammenbrechen. Doch wer ist für einen Unfall verantwortlich, der verursacht wurde, weil hinter einer Kurve plötzlich ein Baum quer über der Fahrbahn lag? Dazu musste nun das Landgericht (LG) Köln eine Entscheidung treffen.
Vernachlässigung der Baumkontrolle?
Ein junger Mann war mit dem Auto seines Vaters unterwegs, als er hinter einer Rechtskurve mit einem quer über die Straße liegenden, umgestürzten Baum kollidierte. Die entstanden Schäden am Fahrzeug wollte der Vater jedoch nicht selbst tragen. Seiner Ansicht nach war der Unfall nur deshalb zustande gekommen, weil das Land Nordrhein-Westfalen die Kontrolle der Bäume am Wegesrand versäumt hatte.
Land weist Vorwürfe zurück
Das Land wies diesen Vorwurf von sich. Die Kontrollen seien regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden. Die letzte Sichtkontrolle der Bäume am Wegabschnitt habe nur wenige Tage vorher stattgefunden. Dabei sei kein Baum aufgefallen, der eine unmittelbare Gefahr für den Straßenverkehr darstellen könnte. Der Fahrzeugbesitzer zeigte sich davon nicht überzeugt, klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen und forderte Schadensersatz.
Regelmäßige Sichtkontrollen erforderlich
Das LG Köln wies die Klage des Mannes jedoch ab. Zwar sei das Land für die Straße verantwortlich und müsse daher Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. So lange die erforderlichen Kontrollen der straßennahen Bäume jedoch regelmäßig erfolgen, verletzt das Land seine Verkehrssicherungspflicht nur dann, wenn dabei Anzeichen übersehen werden, die auf eine Gefahr für den Straßenverkehr hinweisen.
Nachträgliche Begutachtung des Baums nicht möglich
Ob der Baum von außen sichtbar als potenzielle Gefahr für den Straßenverkehr zu erkennen war, konnte der Kläger nicht belegen, urteilte das Gericht. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte angegeben, dass der Baum von der nach außen hin nicht erkennbaren Wurzelfäule befallen war. Da der umgestürzte Baum mittlerweile beseitigt worden sei, könne auch keine weitere Begutachtung erfolgen. Nordrhein-Westfalen muss dementsprechend keinen Schadensersatz an den Fahrzeugbesitzer entrichten. (tku)
LG Köln, Urteil vom 08.12.2020 – 5 O 77/20
Bild: © WideAwake – stock.adobe.com
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