KI-Influencer und Verwechselbarkeit mit lebenden Personen
Die zunehmende Verbreitung von Deepfakes, d. h. KI-Nachbildungen der Wirklichkeit, insbesondere solcher, die Menschen imitieren, birgt viele rechtliche Risiken. Diese beginnen mit der potenziellen Verletzung des „Rechts am eigenen Bild“ und reichen bis zur Strafbarkeit wegen übler Nachrede, wenn Deepfakes unwahre und herabsetzende Vorgänge darstellen.
Um Risiken zu mindern, sollten KI-Ergebnisse als solche gekennzeichnet, mögliche Ähnlichkeit mit existierenden Menschen durch Recherche vermieden oder gleich KI-Avatare auf Grundlage eines echten Models und eines Modelreleases erstellt werden.
Kennzeichnungspflichten für Deepfakes und KI-Prozesse
Eine Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Influencern ist zwar noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch bereits jetzt empfohlen. Dadurch wird das Risiko der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Falle von Ähnlichkeiten mit lebenden Personen und der potenziellen Täuschung von Kunden, die berechtigterweise eine menschliche Leistung erwartet haben, vermieden.
Im geplanten AI-Act ist ohnehin eine Kennzeichnungspflicht für KI-Werke sowie Interaktionen mit KI vorgesehen. Unternehmen werden dann z. B. nicht erkennbare KI-Systeme im Kundendialog als solche kennzeichnen müssen.
Fazit und Praxisempfehlung
Das Recht steht dem Einsatz von KI in Unternehmen zwar nicht entgegen, aber nur, wenn die potenziellen rechtlichen Risiken schon von vornherein beachtet und z. B. mittels Vertragsklauseln und AGB aufgefangen werden. Ferner sollten alle KI-Prozesse vorab geprüft und protokolliert werden, um im Worst-Case eine hinreichende Compliance und Sorgfalt bei deren Betrieb nachweisen zu können.
Zur Person
Der Berliner Rechtsexperte Dr. jur. Thomas Schwenke hilft internationalen Unternehmen, die rechtlichen Herausforderungen des KI-Einsatzes und Online-Marketings zu meistern. Er ist Buchautor, Podcaster auf Rechtsbelehrung.com und Anbieter der Plattform Datenschutz-Generator.de.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2023, S. 122 f., und in unserem ePaper.
Bild: © sh99 – stock.adobe.com
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