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15. August 2024
Rechtliche Vorsorgepapiere: Erstellung nur durch Experten

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Rechtlicher Vorsorgepapiere: Erstellung nur durch Experten

Rechtliche Vorsorgepapiere: Erstellung nur durch Experten

Referenz auf einer Homepage einer Generationenberaterin

„Wir haben mit Frau Müller (Name geändert) einen Termin vereinbart, da wir unsicher waren, wie wir in Punkto Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorgehen sollen. Sie klärte uns über die verschiedenen Möglichkeiten auf, und wir entschieden uns die Vorsorgevollmacht über den Rechtsdienstleister erstellen zu lassen. Frau Müller hat die Formulare zusammen mit uns ausgefüllt und sich um alles gekümmert.“

Das BGB regelt im § 134 (Gesetzliches Verbot): „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Mit gesetzlichem Verbot ist die Beratung durch Nichtjuristen gemeint. Ausreden wie „Ich habe doch nur vermittelt“ oder „Das wusste ich nicht“ lässt der Gesetz­geber nicht zu. Bei der Erstellung/Vermittlung der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein nichtiges Rechtsgeschäft. Die Ärztezeitung vom 23.01.2017 bringt das Urteil des AG Northeim auf den Punkt: „zweifelhafte Geschäftspraktiken“.

Die Rolle der Ausbilder

Verwunderlich ist, dass viele Ausbildungsanbieter trotz eindeutiger Gesetzeslage weiterhin die rechtlich verbotene Vermittlung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten durch Generationenberater als eine attraktive Marketingmaßnahme anpreisen. Es geht so weit, dass Akademien mit Dienstleistern zusammenarbeiten, die die Ausbildung finanziell unterstützen, mit dem unausgesprochenen Ziel der Umsatzgenerierung für die vermeintlichen „Rechts“-Dienstleister.

Diese Vorgehensweise untergräbt nicht nur das Vertrauen der Verbraucher in die Berater, sondern stellt auch eine ernsthafte Gefahr für die Rechtssicherheit und den Verbraucherschutz dar. Es ist daher dringend notwendig, auch die Ausbildungsanbieter zur Verantwortung zu ziehen und dafür zu sorgen, dass deren Lehrinhalte den gesetz­lichen Vorgaben entsprechen.

Ein Institut bringt es auf die Spitze und agiert gleich selber als Dienstleister. Im Fachbuch eines Ausbildungsinstituts „Geschäftsfeld Ruhestandsplanung“ (Haufe Verlag 2019, S. 120) werden fünf Dienstleister (die keine Rechtsdienstleister sind) als „Dienstleistungsnetzwerk zur Lösung von Störfaktoren“ auf­geführt.

Illusorischer Wahrheitseffekt

Die Psychologie bezeichnet dieses Phänomen, jahrelange und wiederholte Verbreitung von unwahren Informationen, als „illusorischen Wahrheitseffekt“. Der illusorische Wahrheitseffekt beschreibt die Tendenz von Menschen, Informationen als wahrer zu bewerten, wenn sie wiederholt präsentiert werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich wahr sind oder nicht.

Die Grundannahme hierbei besteht darin, dass die Wiederholung die Vertrautheit mit einer Aussage erhöht und Menschen dazu neigen, vertraute Informationen als glaubwürdig einzuschätzen. Dies kann dazu führen, dass eine Lüge, die oft genug wiederholt wird, von vielen Menschen als Wahrheit akzeptiert wird. Im Beispiel der verbotenen Rechtsberatung durch Finanzdienstleister neigen selbige dazu, diese Informationen als wahr anzusehen, insbesondere wenn sie aus verschiedenen Quellen stammen.

 
Ein Artikel von
Ulrich Welzel