Ein Beitrag von Ulrich Welzel, Brain!Active UnternehmerBeratung, Berater für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für soziale Träger, Betreiber des YouTube-Kanals „Ratgeber Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht“
Die Ausbildung zum Generationenberater umfasst eine Vielzahl von Schwerpunkten, wobei ein zentraler Ausbildungsfokus die rechtlichen Grundlagen des Erb- und Betreuungsrechts sind sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen, Unterschiede und Einsatzgebiete der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Im Mittelpunkt stehen die Beratung und Information des Kunden und nicht die Erstellung von Testamenten, Vollmachten und Verfügungen, was der Gesetzgeber im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) klar geregelt hat.
Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
In den letzten Jahren gab es zahlreiche Urteile wegen rechtswidriger Rechtsberatung und Vermittlung von Rechtsdienstleistungen durch Banken, Finanzdienstleister und Generationenberater, z. B. im Bereich von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Bereits 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 09, 3242 v. 29.07.2009 – I ZR 166/06) geurteilt, dass die Datensammlung der Beginn einer erlaubnisgebundenen (Rechts-) Dienstleistung ist. Die Weitergabe der Kundendaten an berufsmäßige Rechtsdienstleister wie Rechtsanwälte entlastete die Beklagte nicht.
Ein zusätzlicher Pfeiler in der Rechtsprechung ist das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (23.12.2010 – 4 U 109/10) gegen eine Bank, die unter anderem mit der Beratung zur Vorsorgevollmacht warb. Die ersten beiden Sätze im Urteil bringen es auf den Punkt:
1. Bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG.
2. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht macht eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
1. aa) Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um keine eigene Angelegenheit der Beklagten (Bank) (BGH, GRUR 2007, 978 Tz 21).
Eine Beratung über Vorsorgevollmachten steht mit der eigentlichen Berufsaufgabe der Beklagten in keinem unmittelbaren Zusammenhang.
Inhalt und Reichweite einer Vorsorgevollmacht bestimmen sich nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Kunden (vgl. oben a. zu den möglichen Regelungsinhalten). Das wirksame Abfassen der Vollmacht erfordert zudem die Prüfung rein rechtlicher Fragen.
1. bb. Die Beklagte entbehrt einer Erlaubnis zur selbstständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gem. § 3 RDG. Eine entsprechende Erlaubnis ist für den von der Beklagten beworbenen und von der Klägerin zuletzt noch beanstandeten Bereich erforderlich.
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) es zu unterlassen, auf dem Gebiet des Erbrechts und/oder Familienrechts rechtsberatend und/oder rechtsbesorgend tätig zu werden, und b) zu werben, indem in Einzelfällen
- Vorsorgevollmachten erstellt werden, und vieles mehr …, ist gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1, 2 Abs. 1 Satz 1 RDG begründet.
Vorsorgevollmachten regeln demgegenüber weit darüber hinausgehende Inhalte, die mit Bankgeschäften (Versicherungen Anm. Autor) nichts gemein haben. In der Praxis bezieht sich die Bestellung des Vorsorgebevollmächtigten beispielsweise auf Gegenstände wie ärztliche und pflegerische Maßnahmen, die Bestimmung des Aufenthaltsorts (Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt), die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, z. B. Bettgitter, Stecktische, Fixierungen, die Entscheidung über eine Unterbringung (z. B. geschlossene Psychiatrie).
Das OLG-Urteil räumt mit dem immer wieder geäußerten Satz „Ich habe die Kundendaten doch nur an einen Rechtsanwalt weitergeleitet“ auf:
„Darauf, dass die Bekl. nach ihrer Darstellung tatsächlich lediglich persönliche Daten abfragt und den Kunden im Übrigen an einen professionellen Rechtsdienstleister, z. B. einen Rechtsanwalt, zur konkreten Beratung weiterempfiehlt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 RDG setzt nicht voraus, dass die Bekl. tatsächlich eine eingehende rechtliche Prüfung vornimmt, sondern nur, dass die Angelegenheit eine solche erfordert.“
Damit nimmt die Bekl. jeweils eine Rechtsdienstleistung für ihre Kunden wahr. Denn § 2 Abs. 1 RDG unterfällt jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Mit der Sammlung der für die Beurteilung spezifischen Kundendaten und deren Zusammenstellung zum Zwecke der Weitergabe an RAe belegt die Bekl., dass die Wahrnehmung der Angelegenheiten im Einzelfall jeweils eine rechtliche Prüfung erfordert. Die Datensammlung ist der Beginn der erlaubnisgebundenen Dienstleistung.“
Das Amtsgericht (AG)Northeim ((Urteil v. 19.01.2017 – 3 C 349/16 (VI)) urteilte 2017 ebenfalls eindeutig, mit Bezug auf die BGH- und OLG-Urteile, dass die Erstellung und Vermittlung von rechtlichen Vorsorgedokumenten ausschließlich in die Hände von dafür qualifizierten Fachkräften wie Notaren und Rechtsanwälten gehört, also nicht in den Aufgabenbereich von Generationenberatern/Finanzdienstleistern fällt. In dem Fall klagte ein Dienstleister aus Sachsen vergeblich auf Zahlung des Honorars.
Umsetzung durch Banken
Im Gegensatz zu sehr vielen freien Generationenberatern und Finanzdienstleistern, die diese Urteile jeden Tag massenhaft ignorieren, setzen Banken diese Urteile vollumfänglich und strikt um. Banken bieten ihren Kunden keine Vermittlung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten oder anderen Rechtsdienstleistungen an, sondern empfehlen ihren Kunden, sich qualifizierte Rechtsanwälte oder Notare zu suchen. Dafür erhalten sie keine wie immer geartete Provision, weil es ein gesetzliches Provisionsabgabeverbot für Rechtsanwälte gibt. Diese Praxis gewährleistet, dass die Kunden eine rechtskonforme und sachkundige Beratung erhalten und die Dokumente den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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