AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
9. September 2016
PSG III: Pflegestützpunkte und Beratungsstellen in den Kommunen

PSG III: Pflegestützpunkte und Beratungsstellen in den Kommunen

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) soll die Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen in den Kommunen verbessert werden. Ende Juni hatte das Bundeskabinett einen Entwurf verabschiedet. Nun liegt der Gesetzentwurf dem Bundestag zur Beratung vor. Das PSG III soll zusammen mit dem PSG II Anfang 2017 in Kraft treten.

In insgesamt drei Reformschritten hat die Bundesregierung Änderungen in der Pflege vorgenommen. Nun wird über die dritte Stufe im Bundestag beraten. Das PSG III soll die Pflegeberatung in den Kommunen verbessern und auch für einen besseren Schutz gegen betrügerische Pflegedienste sorgen.

Gutscheine zur Pflegeberatung

Der Gesetzentwurf (BT-Drs.: 18/9518 – abrufbar unter www.bundestag.de) sieht unter anderem vor, die regionale Pflegestruktur durch entsprechende Steuerungs- und Planungskompetenz zu stärken. Konkret sollen die Kommunen für fünf Jahre das Recht bekommen, aus eigener Initiative Pflegestützpunkte einzurichten. Ferner sollen sie Gutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Darüber hinaus sollen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren als Modellprojekte Beratungsstellen eingerichtet werden. Den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen soll auf diese Weise eine umfassende Beratung über mögliche Hilfen gewährt werden, so etwa über Hilfe zur Pflege, Eingliederungs- oder auch Altenhilfe. Das Gesetz schafft zudem für Kommunen die Möglichkeit, sich am Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Pflegealltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen.

Auch Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung ein Thema

Dem Entwurf zufolge soll auch im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII/Sozialhilfe) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, um sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Pflegefall angemessen versorgt werden. Schließlich sollen mit der Vorlage auch Abgrenzungsfragen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege geregelt werden.

Pflegebetrug: Prüfrecht der GKV

Nach der Aufdeckung von Betrugsfällen bei Pflegediensten soll künftig außerdem insbesondere die häusliche Krankenpflege stärker kontrolliert werden. Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält dazu ein systematisches Prüfrecht. So sollen Abrechnungen und Leistungen häuslicher Krankenpflegedienste regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft werden. In der häuslichen Krankenpflege sollen zudem die Dokumentationspflichten der Pfleger an die in der ambulanten Altenpflege geltenden Pflichten angepasst werden.

Das PSG III soll zusammen mit dem PSG II eingeführt werden. Das PSG II sieht zum 01.01.2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren vor. (kb)

Siehe auch Pflege wieder im Fokus und Anspruch auf Pflegezeit nun auch für Beamte