AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
6. Mai 2019
Provisionsdeckel: Scharfe Kritik des BDVM gegenüber Finanzministerium

Provisionsdeckel: Scharfe Kritik des BDVM gegenüber Finanzministerium

Der BDVM hat den geplanten Provisionsdeckel gegenüber dem Bundesfinanzministerium scharf kritisiert. Er bezeichnet ihn als massiven Eingriff in Grundrechte von Vermittlern und hält ihn im Hinblick auf Qualitätskriterien für vollständig missglückt. Zudem warnt er davor, Versicherer als „Hilfspolizisten“ einzusetzen.

Gut gemeint, ist nicht gut gemacht – diese Überschrift hat der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDV) über den Referentenentwurf zur Deckelung von Abschlussprovisionen von Lebens- und Restschuldversicherungen gesetzt. Er wirft dem vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Papier weitreichende Eingriffe in die Grundrechte von Versicherern und Versicherungsvermittlern vor, die in keinem Verhältnis zu den bezweckten wirtschaftlichen Effekten stehen würden. Bis einschließlich zum 06.05. hatten die Verbände Zeit, Stellungnahmen beim Bundesfinanzministerium zu dem erst seit 18.04.2019 vorliegenden Entwurf abzugeben. Eine kurze Frist.

BDVM kritisiert Vergütungskorridor und Qualitätskriterien beim Provisionsdeckel

Zwei Aspekte des Entwurfs kritisiert der Verband besonders: die Gestaltung des erweiterten Vergütungskorridors von 1,5% und die für dessen Nutzung vorgesehenen qualitativen Kriterien, die Vermittler erfüllen sollen. Zur Erinnerung: Der Entwurf sieht vor, dass Provisionen bei 2,5% der Bewertungssumme gedeckelt werden. Ein Vergütungskorridor, also eine flexible Erhöhung der Vergütung von 1,5% soll jedoch bestehen bleiben, wenn der Makler bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Abschlussvergütung schon heute unter 4% – Kosteneffekt des Provisionsdeckels fraglich

Im Hinblick auf diesen Vergütungskorridor weist der Verband darauf hin, dass bereits heute die durchschnittliche Abschlussvergütung unter dem Höchstsatz von 4% liege. Dies wurde auch im Evaluierungsbericht zum LVRG festgestellt und sei auch den Zahlen des Referentenentwurfs zu entnehmen. Einen kostendämpfenden Effekt des Provisionsdeckels hält der BDVM unter dieser Voraussetzung für sehr fraglich und damit auch die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte der Vermittler.

Versicherer als Hilfspolizei der Aufsicht?

Die geforderten qualitativen Kriterien nach § 50a Abs. 2 E-VAG in der Vermittlung nimmt der Verband in seiner Stellungnahme gesondert unter die Lupe. Als Indikatoren sollen die Anzahl an Verbraucherbeschwerden, die Stornoquote sowie der Umfang der Beanstandungen zu Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Vermittler herangezogen werden. Der Umfang der Beanstandungen soll durch das Versicherungsunternehmen festgestellt und bewertet werden. Hierdurch würde in den Augen des BDVM der Versicherer „in die Rolle eines Hilfspolizisten bei der Überwachung von Versicherungsvermittlern geradezu hineingedrängt“.

Diese Art der geforderten Kontrolle bezeichnet der BDVM als „übergriffig“. Sie sei vom Grundsatz her als auch als Kriterium für die Vergütung „von vornherein abzulehnen“, heißt es in der Stellungnahme. Die IHKs wären zu Gunsten der BaFin dann nicht mehr gleichberechtigte Aufsichtspartner.

Taugt die DIN Norm als Qualitätskriterium?

Selbst die DIN Norm 77230 als Qualitätskriterium für die Bemessung der Vergütung sieht der BDVM kritisch. Diese habe nur die Erfassung der finanziellen Ausgangssituation des Haushalts zum Gegenstand. Die Norm würde hingegen nicht genauer bestimmen, welche Empfehlung zu welchem Haushaltsziel bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sachgerecht wäre.

Provisionsdeckel: Eingriff weit über die Lebensversicherung hinaus

Ferner würden die Qualitätsanforderungen, wie sie der Entwurf stellt, eine Markteintrittsbarriere für Vermittler darstellen. Gerade der Vermittlernachwuchs werde benachteiligt, weil er nicht auf vergangene Daten aus seinem Berufsleben verweisen kann. In Bezug auf die konkrete Deckelung sieht der BDVM einen Eingriff, der „weit über den Lebensversicherungsbereich“ hinausgeht. Die Abgrenzung der Abschlussprovision zur Bestandspflegeprovision und zur laufenden Vergütung sei fehlerhaft und würde sich gravierend beispielsweise auf den Kompositbereich auswirken. (tos)

Bild: ©kebox - stock.adobe.com

Lesen Sie auch:

Provisionsdeckel: Nächste Runde eingeläutet

Streit um Provisionsdeckel kocht weiter

Provisionsdeckel: Sündenfall oder Glücksfall?

Provisionsdeckel: Fehlanreize wiegen mehr als verfassungsrechtliche Bedenken