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24. März 2022
Ofenabriss: Schornsteinfeger schuldet keinen Schadensersatz
Ofenabriss: Schornsteinfeger schuldet keinen Schadensersatz

Ofenabriss: Schornsteinfeger schuldet keinen Schadensersatz

Ein Schornsteinfegermeister, der einen Kachelofenbesitzer nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass sein veralteter Ofen im Katastrophenfall auch ohne Abriss oder Nachrüstung eingeschränkt weiter genutzt werden könnte, hat keine Pflichten verletzt. Es bestehe daher laut LG München kein Amtshaftungsanspruch.

Weil er der Meinung ist, sein Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten, hat ein Kaminofenbesitzer rund 7.000 Euro Schadensersatz gefordert. Der Schornsteinfeger habe ihn lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichteter Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse. Er habe ihn aber nicht darüber informiert, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne.

Hätte er über diese zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit Bescheid gewusst, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben, argumentiert der Kläger. Da er nun aber seinen bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen habe lassen, um bei Heizungsausfall weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen, fordert er den Ersatz der Nachrüstkosten von seinem Kaminkehrer.

Das Landgericht München I (LG) hat die Klage jedoch abgewiesen und kommt zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung keine Pflicht verletzt habe.

Der Hinweis, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten sei, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfülle, war laut LG nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Schornsteinfeger in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Ofenbesitzer auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute.

Das Gericht verkenne dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sei die Auskunft des Kaminkehrers im konkreten Fall vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.

Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Errichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden. Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte trotzdem den geltend gemachten Schadenbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nun genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von ca. 7.000 Euro erhalten. Im Gegenteil: Bei Erstattung der geforderten Zahlung würde der klagende Kachelofenbesitzer unzulässig bereichert, da er besser dastehen würde als ohne schädigendes Ereignis, so das LG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (ad)

LG München I, Urteil vom 23.03.2022 – 5 O 4553/21

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