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28. August 2023
Neues Gutachten hält Provisionsverbot für rechtswidrig

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Neues Gutachten hält Provisionsverbot für rechtswidrig

Neues Gutachten hält Provisionsverbot für rechtswidrig

Nachteile für Vertrieb und Kunden

Laut Gutachten wäre hiervon die Folge, dass nicht nur die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Makler im europäischen Binnenmarkt erschwert würden, sondern auch der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten im Binnenmarkt. Die Wettbewerbsbedingungen für den Vertrieb würden durch das Verbot sehr unterschiedlich werden.

Für die Kunden entstehe ebenso ein großer Nachteil, der darin bestehe, dass sie auf den Sachverstand unabhängiger Sachwalter, die in ihrem Kundeninteresse tätig sind, nicht mehr zählen könnten. Denn diese könnten sich im Wettbewerb gegenüber Versicherungsvertretern nicht mehr behaupten. Das Beratungsangebot würde ausgerechnet um diejenigen Vermittler reduziert werden, die im Interesse ihrer Kunden Produkte vergleichen und einen Überblick über den Markt geben könnten.

Makler wesentlich für Wettbewerb

Weiterhin falle dem Gutachten zufolge ein wesentlicher Aspekt des Wettbewerbs um den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten weg, sollten die Makler daraus ausscheiden. Denn diese seien ein wesentlicher Treiber des Wettbewerbs um die besten Produkte. Die gebundenen Vertreter könnten diesen Wettbewerb gegenseitig nicht realisieren, da sie an einen bestimmten Anbieter gebunden seien.

Das Ausscheiden der Makler wäre laut Schwintowski für die Offenheit und Funktionsfähigkeit der Märkte von großem Nachteil. Denn die Anpassung der Produktmerkmale an die jeweils besten Produkte werde letztlich über die Makler getrieben. Sie seien der „verlängerte Arm und das Sprachrohr der Kunden“. Vertreter würden eine vergleichbare Funktion nicht erfüllen. Demzufolge dürften sie bei ihrer Honorierung gegenüber gebundenen Vertretern nicht benachteiligt oder diskriminiert werden. Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs um Versicherungsanlageprodukte im Interesse der Kunden sei sonst nicht gewährleistet. Folglich sei Artikel 30 Absatz 5b RL-E aus der EU-Kleinanlegerstrategie nicht mit dem europäischen Recht zu vereinbaren und somit ungültig. Schwintowski empfiehlt daher, die Regelung ersatzlos zu streichen. (mki)

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