Nach einem Verkehrsunfall machte ein Geschädigter gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers seine Ansprüche geltend. Der Versicherer hatte jedoch Zweifel an den vorgebrachten unfallbedingten Einschränkungen des Mannes und beauftragte eine Detektei, die den Kläger über mehrere Wochen observierte und die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Alltagseinschränkungen des Geschädigten in einem Ermittlungsbericht zusammenfasste.
Der Geschädigte wollte nun nach Kenntnisnahme der Observation wissen, was diese Ermittlungen ergeben haben und verlangte vom Versicherer Auskunft über die gesammelten Daten. Der Versicherer wollte den Detektivbericht aber nicht herausgeben, sondern erteilte nur teilweise eine Auskunft und berief sich dabei auf ein datenschutzrechtliches Geheimhaltungsinteresse. So kam es zur Klage des Mannes vor dem Landgericht Osnabrück (LG).
Kläger steht Auskunft über personenbezogene Daten zu
Der Versicherer begründete sein Verhalten damit, dass die medizinischen Befunde Zweifel an der Tragweite der behaupteten Unfallfolgen schürten. Die Versicherung sah die Gefahr, dass der Kläger die Informationen aus den Ermittlungsberichten in einem späteren Rechtsstreit zum Umfang der Versicherungsleistungen dazu nutzen könnte, seine Aussage anzupassen. Sie wolle sich nur im Sinne einer effektiven Verteidigung schützen.
Dieser Einschätzung folgte das LG, doch der Kläger legte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) ein und hatte damit Erfolg.
Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers und zur Herausgabe einer Kopie des Observationsberichts der Detektei. Die Richter stellten fest, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO (Art. 15) zustehe, da vom Kläger personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet worden seien. Betroffenen stünde in solchen Fällen ein generell schutzwürdiges Interesse an der Auskunft zu.
Auch denkbar, dass Kläger seine Ansprüche zurückzieht
Bei den personenbezogenen Daten des Klägers handele es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse im Rechtssinne, so das Gericht. Auch sonst bestehe kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, da die Versicherung die Erkenntnisse bei späteren Rechtsstreitigkeiten ohnehin offenlegen und dem Kläger eine Reaktion hierauf ermöglichen müsse. Auch dass der Kläger die Informationen später in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung verwenden würde, sei nicht zwingend. Es sei laut Gericht ebenso denkbar, dass sich der Kläger nach Offenlegung des Ermittlungsergebnisses – je nach Inhalt der Berichte – sogar dazu entscheide, von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen. (bh)
OLG Oldenburg, Urteil vom 09.04.2024 – Az. 13 U 48/23
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