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16. April 2021
Maklerunternehmen vererben? Es geht, aber ...

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Gerhard Seybert derpressefotograf.de

Maklerunternehmen vererben? Es geht, aber ...

Wird ein Maklerunternehmen vererbt, geschieht dies in vielen Fällen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Zumindest dann, wenn der Erblasser im Testament nichts anderes verfügt oder kein Testament hinterlassen hat. Doch das kann gehörig schiefgehen erklärt Andreas W. Grimm vom Bestandsmarktplatz.

Auch wer „nur“ ein gewöhnliches Unternehmen statt eines Maklerunternehmens vererbt, hinterlässt oft eine komplizierte Situation. In der Familie beispielsweise, weil möglicherweise Erbengemeinschaften entstehen, deren Mitglieder sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen einigen können und damit alle Entscheide blockieren. Aber auch im Unternehmen, wenn für eine solche Notlage weder Zuständigkeiten geregelt wurden noch eine wirksame Vertretungsregelung getroffen wurde.

Maklervertrag, Gewerbeerlaubnis, Rechtsform

Bei einem Versicherungs- oder Finanzanlagemakler wird die Sache zusätzlich kompliziert. So braucht ein Maklerunternehmen für seine Geschäftsfelder eine entsprechende Gewerbeerlaubnis. Liegt die nicht vor – was bei den meisten Erben der Fall sein dürfte, – wird es schwierig. Zudem basiert das Geschäft eines Maklers auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden. Verstirbt der Makler, endet auch der Maklervertrag, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt zumindest für Einzelunternehmer. Die Mehrheit der Makler in Deutschland sind aber Einzelunternehmen, obwohl es viele Alternativen gäbe. Allerdings ist eine andere Rechtsform allein kein Garant dafür, dass ein Unternehmen den Todesfall des Inhabers unbeschadet übersteht. Erbt eine Erbengemeinschaft beispielsweise eine GmbH, muss sie sich darauf einigen, wer Geschäftsführer werden soll, und muss über den Jahres­abschluss entscheiden – einstimmig, solange die Geschäftsanteile nicht aufgeteilt sind. Wenn keine Einigkeit besteht, kann es zu Blockaden führen, die die Existenz des Betriebs gefährden können.

Gerade Makler sollten sich des Risikos eines vorzeitigen Ablebens bewusst sein und vorsorgen. Schließlich trägt der Makler nicht nur Verantwortung für seine Kunden, sondern möglicherweise auch für seine Mitarbeiter und für seine Familie, die darauf angewiesen sein könnte, einen guten Verkaufspreis für das Unternehmen zu erzielen.

Viele Makler ohne Testament

Vermutlich hat die Mehrheit der Makler kein Testament und keine Prokura- oder Treuhandregelung für ihr Unternehmen. Wahrscheinlich in der Hoffnung, sie nicht zu brauchen. In der Tat übergibt die Mehrheit unserer Kunden ihr Unternehmen im Rahmen eines regulären Nachfolgeprozesses und nicht durch Erbschaft. Dennoch begleiten wir immer wieder Todesfälle, bei denen im Testament – so überhaupt eines existieren sollte – das Maklerunternehmen mit keiner Silbe erwähnt wird oder unwirksame Regelungen vorliegen. So kann der Erblasser einer GmbH beispielsweise nicht einfach per Testament eines seiner Kinder als neuen Geschäftsführer bestellen, weil er möglicherweise fürchtet, die Kinder könnten sich nicht einigen, wer das Unternehmen nach seinem Tod weiterführen soll.

Ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft ist bei einem Todesfall mit der Situation sowieso schon sehr stark belastet und oft auch überlastet. Wenn unklare Verfügungen oder mehrere Testamente auftauchen, dann wird die Situation meist unkalkulierbar und mündet manchmal auch in einen erbitterten Erbenstreit. Eine eindeutige, klare Regelung, die mit einem Anwalt oder Notar abgestimmt wurde, würde helfen, eine solche Situation weitestgehend zu vermeiden und den letzten Willen tatsächlich durchzusetzen.

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Ein Artikel von
Andreas W. Grimm