Auch wer „nur“ ein gewöhnliches Unternehmen statt eines Maklerunternehmens vererbt, hinterlässt oft eine komplizierte Situation. In der Familie beispielsweise, weil möglicherweise Erbengemeinschaften entstehen, deren Mitglieder sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen einigen können und damit alle Entscheide blockieren. Aber auch im Unternehmen, wenn für eine solche Notlage weder Zuständigkeiten geregelt wurden noch eine wirksame Vertretungsregelung getroffen wurde.
Maklervertrag, Gewerbeerlaubnis, Rechtsform
Bei einem Versicherungs- oder Finanzanlagemakler wird die Sache zusätzlich kompliziert. So braucht ein Maklerunternehmen für seine Geschäftsfelder eine entsprechende Gewerbeerlaubnis. Liegt die nicht vor – was bei den meisten Erben der Fall sein dürfte, – wird es schwierig. Zudem basiert das Geschäft eines Maklers auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden. Verstirbt der Makler, endet auch der Maklervertrag, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt zumindest für Einzelunternehmer. Die Mehrheit der Makler in Deutschland sind aber Einzelunternehmen, obwohl es viele Alternativen gäbe. Allerdings ist eine andere Rechtsform allein kein Garant dafür, dass ein Unternehmen den Todesfall des Inhabers unbeschadet übersteht. Erbt eine Erbengemeinschaft beispielsweise eine GmbH, muss sie sich darauf einigen, wer Geschäftsführer werden soll, und muss über den Jahresabschluss entscheiden – einstimmig, solange die Geschäftsanteile nicht aufgeteilt sind. Wenn keine Einigkeit besteht, kann es zu Blockaden führen, die die Existenz des Betriebs gefährden können.
Gerade Makler sollten sich des Risikos eines vorzeitigen Ablebens bewusst sein und vorsorgen. Schließlich trägt der Makler nicht nur Verantwortung für seine Kunden, sondern möglicherweise auch für seine Mitarbeiter und für seine Familie, die darauf angewiesen sein könnte, einen guten Verkaufspreis für das Unternehmen zu erzielen.
Viele Makler ohne Testament
Vermutlich hat die Mehrheit der Makler kein Testament und keine Prokura- oder Treuhandregelung für ihr Unternehmen. Wahrscheinlich in der Hoffnung, sie nicht zu brauchen. In der Tat übergibt die Mehrheit unserer Kunden ihr Unternehmen im Rahmen eines regulären Nachfolgeprozesses und nicht durch Erbschaft. Dennoch begleiten wir immer wieder Todesfälle, bei denen im Testament – so überhaupt eines existieren sollte – das Maklerunternehmen mit keiner Silbe erwähnt wird oder unwirksame Regelungen vorliegen. So kann der Erblasser einer GmbH beispielsweise nicht einfach per Testament eines seiner Kinder als neuen Geschäftsführer bestellen, weil er möglicherweise fürchtet, die Kinder könnten sich nicht einigen, wer das Unternehmen nach seinem Tod weiterführen soll.
Ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft ist bei einem Todesfall mit der Situation sowieso schon sehr stark belastet und oft auch überlastet. Wenn unklare Verfügungen oder mehrere Testamente auftauchen, dann wird die Situation meist unkalkulierbar und mündet manchmal auch in einen erbitterten Erbenstreit. Eine eindeutige, klare Regelung, die mit einem Anwalt oder Notar abgestimmt wurde, würde helfen, eine solche Situation weitestgehend zu vermeiden und den letzten Willen tatsächlich durchzusetzen.
Regelungen für den Betrieb unverzichtbar
Nicht nur auf Eigentümerebene, sondern auch im Betrieb gibt es Wichtiges im Vorgriff auf einen möglichen Todesfall zu regeln: Hat ein Einzelunternehmer in seinen Maklerverträgen die Fortführung der Verträge über den Tod hinaus nicht geregelt, werden diese mit dem Tod des Maklers enden. Damit endet meist auch der Vergütungsanspruch, der sich aus dem betreuten Bestand ableiten lässt. In manchen Fällen bleiben so von einem zuvor renditestarken Maklerunternehmen nicht viel mehr als der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattungen und die Guthaben auf Bank- und Stornoreservekonten.
Aber auch dann, wenn die Fortführung und Vererbbarkeit im Maklervertrag vereinbart ist, ist nicht sicher, ob die Erben das Unternehmen übernehmen und/oder verkaufen können. Ohne nachgewiesene Sachkunde und Gewerbeerlaubnis entfällt die Rechtsgrundlage für die Fortführung des Betriebs und damit auch für mögliche Vergütungsansprüche. Hinzu kommt das Thema Datenschutz. Schließlich handelt es sich bei Anleger- oder Versicherungsdaten meist um personenbezogene Daten, die nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person durch Dritte eingesehen oder an Dritte weitergegeben werden dürfen. Auch nicht an Erben.
Der „kleine Dienstweg“ ist keine Lösung
Es wird in solchen Notlagen gerne von Lösungen auf dem „kleinen Dienstweg“ berichtet. Wie ein Maklerbestand in einer eigentlich nicht mehr lösbaren Situation dann doch noch irgendwie „gerettet“ wird. Vieles davon bewegt sich im juristischen Graubereich. Eine Garantie, dass es gut geht und dass alle Beteiligten tatsächlich zum Wohle der Erben mitwirken, gibt es nicht. Wer seine Erben vor einer solchen Situation bewahren möchte, regelt das rechtzeitig, eindeutig und mit juristischer Hilfe und bindet in seine Überlegungen auch seine Produktgeber und Maklerpools mit ein. Die müssen im Zweifel die Übertragung der Kundendaten vollziehen und benötigen dafür Rechtssicherheit.
Was zu tun ist
Der Makler sollte sich deshalb unbedingt frühzeitig um folgende Themen kümmern:
- Zum einen sollte der Makler sich sehr genau überlegen, was im Falle seines Todes passieren soll, und mit dem vergleichen, was passieren wird, wenn die gesetzliche Erbfolge greift. In allen Fällen, in denen die Erbschaft nicht sicher so zu laufen droht, wie der Erblasser dies wünscht, ist ein Testament angeraten – oder zumindest die treuhänderische Absicherung des Unternehmens durch einen Profi, der weiß, wie mit einem Unternehmen in einer solchen Situation umzugehen ist und wie schnellstmöglich ein geeigneter Käufer gefunden wird, bevor Kunden und Mitarbeiter das Weite gesucht haben.
- Auch das operative Tagesgeschäft des Unternehmens sollte wirkungsvoll abgesichert werden. Über einen aktuell gehaltenen Notfallplan mit Vollmachten, die über den Tod hinaus wirken, und eine Übersicht über alle wichtigen Fakten, Passwörter, Schlüssel und Ansprechpartner.
- Ob ein Rechtsformwechsel sinnvoll ist, sollte übrigens nicht ausschließlich aus Sicht eines möglichen Todesfalls beurteilt werden. Es gibt sehr viele gute Gründe, das Unternehmen eben gerade nicht in eine GmbH oder Ähnliches umzuwandeln, denn die überwiegende Zahl der Unternehmensübergaben erfolgt schließlich nicht wegen eines Todesfalls, sondern weil ein regulärer Unternehmens- oder Bestandsverkauf erfolgt ist – und da ist der Verkauf eines Bestands in vielen Fällen wirtschaftlich interessanter als der Verkauf einer Kapitalgesellschaft. Kreativ ist es übrigens auch, eine Erbschaft über den Gesellschaftsvertrag einer KG oder einer GmbH & Co. KG zu regeln. Aber das ist an dieser Stelle vielleicht etwas zu speziell.
Über den Autor
Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert: www.bestandsmarktplatz.de.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2021, Seite 94 f., und in unserem ePaper.
Bild: © Gerhard Seybert – stock.adobe.com
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