„ProfanPlus – das Enthaftungsprodukt für Makler“ – so oder so ähnlich ist ein Artikel überschrieben, in dem über die Produktinnovation eines Versicherers berichtet wird. Der Vertriebsvorstand des Versicherers lässt sich gar wie folgt zitieren: „Die Haftungsthematik gewinnt im Maklermarkt immer mehr an Bedeutung. Makler, die ‚ProfanPlus‘ vermitteln, können sich sicher sein, dem Kunden den ‚BestAdvice‘ gegeben zu haben. Damit ist ‚ProfanPlus‘ das Enthaftungsprodukt für den Makler rund um den Privatkunden.“
Natürlich ist es legitim, dass Versicherer selbstbewusst und laut ihre Produkte anpreisen und dabei besondere Qualitäten für sich und ihre Entwicklungen reklamieren. Das Getöse bekommt aber einen faden Beigeschmack, wenn subtil latente Ängste angesprochen und durch pauschale Behauptungen und Wortungeheuer gezielt geschürt werden. „Enthaftungsprodukt“ – was für ein Begriff. Er setzt Haftung als „Normalzustand“ voraus und suggeriert, dass der Makler das angepriesene Produkt verkaufen muss, um der Haftung zu entgehen. Scheinbar logisch. Doch die Gesetze der Logik lassen eine folgerichtige Ableitung nur zu, wenn die Prämisse wahr ist. Und es ist nicht wahr, dass Makler quasi immer haften. Haftung setzt vielmehr einen vorwerfbaren Pflichtenverstoß des Maklers voraus. Die Pflichten des Maklers richten sich indessen nach dem mit dem Kunden geschlossenen Maklervertrag und nicht nach den Verkaufswünschen einiger Versicherer.
Zielgruppe Makler
Es geht hier aber nicht darum, den betreffenden Versicherer anzugehen. Möglicherweise schießt die Vermutung der Subtilität sogar zu weit. Vielleicht hat der Versicherer sich gar nichts dabei gedacht. Auffällig ist aber, dass Versicherungsmakler sich zunehmend zu einer Art „Everybody’s Darling“ entwickeln und von vielen Anbietern als lohnende Zielgruppe ausgemacht worden sind. Neben dem Kerngeschäft Versicherungsprodukte werden Maklern zahlreiche weitere Produkte und Dienstleistungen angeboten: Verwaltungs-, Vergleichs- und Analysesoftware, Seminare, Broschüren, Formulare, Berufshaftpflichtversicherungen, Administrationsdienstleistungen, Höchstprovisionsverschaffung, Haftungsdächer, Rabattverträge und vieles mehr. Und dabei fällt auf, dass die Vermittlung von Drohszenarien zur Maklerhaftung offenbar zum üblichen Verkaufsrepertoire gehört. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!
Hintergrund Maklerhaftung – Was steckt dahinter?
Bereits 1985 hat der BGH im bekannten Sachwalterurteil entschieden, dass der Versicherungsmakler seinem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Auftraggeber gegenüber verpflichtet ist, einen individuellen, passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Wegen seiner umfassenden Pflichten könne der Versicherungsmakler als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers bezeichnet werden. Verletzt der Versicherungsmakler schuldhaft eine seiner Pflichten und führt diese Pflichtverletzung zu einem Schaden bei dem Auftraggeber, muss der Makler für den eingetretenen Schaden einstehen.
Seit 2007 haftet der Versicherungsmakler auch nach dem Versicherungsvertragsgesetz, wenn er die im Gesetz beschriebenen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht.
Maklerhaftung ist also nicht naturgegeben, sondern droht dem Makler nur dann, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Pflichtverletzung, schuldhaftes Verhalten, Schadeneintritt, Kausalität der Pflichtverletzung. Demzufolge ist Haftung vermeidbar.
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Leserkommentare
Comments
Maklerhaftung
Es ist doch immer die Frage, ob die infrage stehende Haftung durch ausreichende Einnahmen finanziert werden kann. Dies ist für eine große Anzahl von Maklern zu verneinen. Insofern ist es weniger ein juristisches als vielmehr ein finanzielles Problem.
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