Verwertungsverbot für Daten
Zwar dürften Vermittler die während der Tätigkeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn sie keinem Wettbewerbsverbot unterliegen. Dies gelte aber nur für Informationen, die sie im Gedächtnis bewahren oder auf die sie aufgrund anderer Quellen zugreifen können, zu denen sie befugtermaßen Zugang haben. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung der Tätigkeit zum Nachteil des Versicherers einzusetzen, beziehe sich nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Vermittler nur deswegen bekannt sind, weil dieser auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen könne, die er während der Zeit seiner Tätigkeit angefertigt hat. Lägen dem Vermittler schriftliche Unterlagen aus seiner Tätigkeitszeit vor und entnehme er ihnen ein Geschäftsgeheimnis des Versicherers, verschaffe er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt. Einem Verwertungsverbot im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse unterlägen nicht nur angestellte, sondern auch selbstständige Vermittler. Es bestehe ein Verwertungsverbot für Daten, die einem Vermittler während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler ende faktisch, wenn der Makler seinen Geschäftsbetrieb infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht fortführe.
Dem Insolvenzverwalter seien Vertragsinformationen nur deshalb bekannt, weil er auf schriftlich fixierte Unterlagen des insolventen Maklers zurückgreife. Es sei offensichtlich, dass er Datensätze aus einer Vielzahl von Versicherungsverträgen nicht aus dem Gedächtnis abrufen könne. Es liege eine Verwertung aus Eigennutz vor, wenn der Insolvenzverwalter Datensätze seines Kunden Dritten zum Kauf anbiete und er in der Absicht handele, aus der Veräußerung der Datensätze einen Gewinn zu erzielen. Aus Eigennutz handele, wer sich von einem Streben nach einem materiellen oder immateriellen Vorteil leiten lasse.
Fazit
Die Begründung kann die Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen. Die Kammer hat offenkundig Versicherungsvertreter und -makler verwechselt. Ohne dass es darauf ankäme, wird rechtsirrig unterstellt, Courtagezusagen endeten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Maklers. Außerdem unterstellt sie dem für die Insolvenzgläubiger handelnden Insolvenzverwalter gesetzesfremd Handeln aus Eigennutz. Schließlich verkennt die Kammer, dass Versicherungsmaklerverträge weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Maklers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 – I-16 U 160/09; siehe auch EVERS.OK Anm 7.1) noch dadurch beendet werden, dass der Makler untätig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019 – 19 U 135/18; siehe auch EVERS.OK LS 3). Das Bestreben des Insolvenzverwalters, den Kundenstamm des Gemeinschuldners zu verwerten, ist gleichzeitig darauf gerichtet, dafür zu sorgen, dass die Kunden der insolventen Maklergesellschaft weiter durch ein anderes Maklerunternehmen betreut werden. Sowohl bei den vom Makler aufgenommenen als auch bei den späteren Versicherungsvertragsdaten handelt es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers, solange die Maklerverträge mit den Kunden nicht beendet sind.
Allerdings kann der Insolvenzverwalter Kundendaten nicht einfach veräußern. Eine solche Datenverarbeitung ist unzulässig. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter den Maklerkunden lediglich einen anderen Vermittler anbieten, der die weitere Betreuung sicherstellt. Auf eine drohende Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen war die Untersagungsverfügung allerdings nicht gestützt.
Weitergehende Informationen zur Entscheidung und ihrer Bedeutung sind dem EversOK – eine Online-Datenbank für Vertriebsrecht der Kanzlei Evers – zu entnehmen.
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