Ein Artikel von Jürgen Evers, Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Wie die Praxis lehrt, sind nicht nur Insolvenzverwalter, sondern auch Gerichte vielfach mit der Insolvenz eines Versicherungsmaklers überfordert. Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind Versicherer gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Versicherungsmaklergesellschaft vorgegangen. Das Landgericht Köln (LG) hat dem Insolvenzverwalter untersagt, Kundendaten durch Veräußerung zu verwerten (LG Köln, Urteil vom 21.01.2010 – Az. 31 O 678/09).
Das LG hat ausgeführt, dass Versicherer und Makler in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Beide seien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Dass die Tätigkeit auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen entfaltet werde, sei unerheblich, da beide die Betreuung von Versicherungsnehmern anböten. Daten von Kunden eines Versicherers aus Personenversicherungen seien geschützte Geschäftsgeheimnisse des Versicherers. Dies gelte im Einzelnen für Daten wie Name, Vorname, Adresse, Beruf, Geburtsdatum des Kunden, das Bestehen einer Versicherung bei dem Versicherer, den Versicherungsbeginn, Versicherungstarif sowie Datum des Abschlusses.
Daten als Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnisse seien im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Daten, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und die nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen. Dies gelte für Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer infrage kommen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einzelner Daten entstünden erst mit Policierung, etwa Versicherungsbeginn, Versicherungstarif, Abschlussdatum. Würden so entstehende Daten den vom Makler beim Kunden erfragten Daten zugeordnet, entstünden neue Daten. Denn Versicherer ergänzten Daten der Kunden maklervermittelter Verträge um vertragsrelevante Informationen, die als Betriebsgeheimnisse gegen eine Verwertung im Insolvenzverfahren geschützt seien.
Der Insolvenzverwalter beschaffe sich Geschäftsgeheimnisse des Versicherers unbefugt, wenn der insolvente Makler nach vorläufiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen den Geschäftsbetrieb in der Folgezeit einstelle, ohne dass eine Fortführung zu erwarten ist. Dies gelte auch, wenn der insolvente Makler in seiner aktiven Zeit Kontakt zu potenziellen Kunden aufgenommen hat, mit denen er Maklerverträge geschlossen hat, die nicht nur die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch die Betreuung des Kunden umfassen. Entscheidend sei, dass der Makler die Versicherungsanträge den Versicherern vermittelt habe, die diese nach Vertragsabschluss um vertragsrelevante Informationen der Versicherungsnehmer sowie weitere während der Vertragslaufzeit vorgenommene Änderungen in den Daten der Kunden ergänzten. Dies betreffe beispielsweise Daten zu Risikozuschlägen, Tarifänderungen, Tarifwechsel, Altersrückständen oder Änderungen der Personen-, Adress- oder Bankdaten des Kunden.
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