Ist ein Leasingnehmer im Leasingvertrag verpflichtet, eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen und versichert er quasi überobligatorisch den Neuwert des Wagens, so steht ihm im Falle eines Fahrzeugdiebstahls im Rahmen der Teilkasko nicht der volle Anspruch aus der Versicherungsleistung zu. Denn diese würde den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, wie das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Streit um Neuwertentschädigung eines Leasingfahrzeug
Im konkreten Fall machte die Leasingnehmerin Ansprüche aus einem Kfz-Leasingverhältnis nach Diebstahl des Wagens geltend. Entsprechend einer Verpflichtung nach dem Leasingvertrag schloss sie eine Vollkaskoversicherung ab. Als das Fahrzeug gestohlen wurde, regulierte die Vollkaskoversicherung den Betrag, der den Finanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns der Leasinggeberin umfasste. Die Parteien stritten vor dem Oberlandesgericht darüber, wer den Anspruch hat, die Auszahlung der Neuwertentschädigung geltend zu machen.
Leasingsnehmer hat keinen Anspruch auf Übererlös
Nach Ansicht des Gerichts hat die Leasingnehmerin keinen Anspruch auf die Fahrzeugneuwertentschädigung, da es sich um einen Übererlös aus einer Versicherungsleistung handeln würde. Laut eines älteren Urteils des Bundesgerichtshofes, hat ein Leasingnehmer keinen Anspruch auf Übererlös, wenn die Vollkasko „das reine Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers“ decken soll. Dies war hier der Fall. Außerdem ging die Versicherungsleistung über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hinaus.
Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung außerdem aus, dass der Leasinggeber als Volleigentümer des Leasingobjekts stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultieren, sei. Dies betreffe auch den Mehrerlös aus einer Versicherungsleistung.
Neupreisentschädigung geht an den Leasinggeber
Laut dem Gericht stelle die Versicherungsleistung den Ersatz für das Leasingfahrzeug dar und müsse vom Leasingnehmer an den Leasinggeber herausgegeben werden. Auch wenn der Leasingnehmer eine überobligatorische Versicherungsprämie entrichtet hat, sei es nicht gerechtfertigt, ihm die Neupreisentschädigung zuzurechnen, wenn diese über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Außerdem könne die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht darlegen, welches versicherte Interesse sie an einer Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis hat. (tos)
OLG München, Urteil vom 29.11.2018, Az.: 32 U 1497/18
Lesen Sie auch: Förderung von E-Geschäftswagen in Zeiten des Dieselskandals
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können