Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts befugt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer das Home Office ab, liegt deshalb keine Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam.
Ablehnung des Home Office ist keine Arbeitsverweigerung
Im konkreten Fall enthielt der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, seiner Arbeit im Home Office nachzugehen. Als der Arbeitnehmer dies mehrfach ablehnte, kündigte der Arbeitgeber ihm wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Interesse an Home Office führt nicht zu erweitertem Weisungsrecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, im Home Office zu arbeiten. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers allein genüge nicht, um den Arbeitnehmer zur Telearbeit zu verpflichten. Als Grund gab das Gericht an, dass die Umstände der Arbeit im Home Office erheblich von einer Tätigkeit in der Betriebsstätte zu unterscheiden sind. Dass Arbeitnehmer beispielsweise zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Home-Office-Regelung interessiert sein können, führe nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. (tos)
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, Az.: 17 Sa 562/18
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