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Steuern & Recht
21. Februar 2013
Kinder müssen von gekündigter Versicherung wissen

Kinder müssen von gekündigter Versicherung wissen

Lösen Eltern beispielsweise bei Erreichung der Volljährigkeit ihrer Kinder einen Versicherungsvertrag auf, den sie für diese abgeschlossen hatten, müssen sie die Kinder als Betroffene davon in Kenntnis setzen. Wird dabei nicht der Nachweis erbracht, dass dies geschehen ist, bleibt die Kündigung der Versicherung unwirksam.

Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, die Eltern als Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass die von ihnen erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Personen hinfällig ist.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline hatte im konkreten Fall eine Mutter für ihre Töchter eigene Verträge bei der privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Als die Mädchen volljährig und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse geworden waren, schickte die Frau dem privaten Versicherer die obligatorischen Kassenbestätigungen und bat um sofortige Auflösung der Verträge. Die Privatversicherung allerdings stellte sich zunächst taub und dann der Mutter für die weiterhin angelaufenen Beiträge 2.576,22 Euro in Rechnung. Die Frau wäre den vorgeschriebenen Nachweis schuldig geblieben, dass auch ihre Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hätten. Womit die Kündigung als solche unwirksam geblieben sei.

Was auch der Bundesgerichtshof (BGH) nicht in Abrede stellen wollte. Zwar sei in der Tat ein Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntnis des Dritten nicht mit der Kündigung vorlegt. „Doch einer professionellen Assekuranz, welche die besonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung besser kennt als der normale Versicherungsnehmer, wäre das ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkeiten möglich gewesen und hätte nicht wirklich ihre Interessen beeinträchtigt“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der deutschen Anwaltshotline den Unmut von Deutschlands obersten Bundesrichtern.

Unterlässt das Versicherungsunternehmen nämlich den gebotenen Hinweis, mache es sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig. Ob der Frau, was sie bestreitet und die Privatversicherung nachzuweisen hätte, ein solcher Hinweis doch zugegangen ist, blieb im Übrigen vor dem Berufungsgericht offen und wird also noch zusätzlich zu klären sein.

BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az.: IV ZR 94/11