Schäden, die andere bei einem Autounfall erleiden, deckt normalerweise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers ab. Doch wie sieht es mit den Gegenständen aus, die in dem Fahrzeug befördert werden und dem Fahrer gehören? Dazu musste das Oberlandesgericht (OLG) Jena eine Entscheidung treffen.
Rollstuhl im Wohnwagen beschädigt
Im konkreten Fall hatte eine Frau mit einem Wohnwagen einen Unfall verursacht, bei dem ein Rollstuhl beschädigt wurde, den sie in ihrem Kfz beförderte. Die Frau forderte von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung die Erstattung des Schadens. Dieser lehnte ab, worauf die Fahrerin Klage erhob.
Verfahrensverlauf
Erstinstanzlich scheiterte die Klägerin vor dem Landgericht Erfurt, legte jedoch Berufung ein, worauf sich das OLG Jena mit dem Fall beschäftigen musste.
Seite 1 Kfz-Haftpflicht: Auch rollende Gegenstände sind nicht versichert
Seite 2 Entscheidung des OLG Jena
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können