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18. September 2024
Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Zaunschaden durch Mäharbeiten
Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Zaunschaden durch Mäharbeiten

Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Zaunschaden durch Mäharbeiten

Im Rechtsstreit um einen durch Mäharbeiten beschädigten Maschendrahtzauns wurde geurteilt, dass weder ein Abzug „Neu für Alt“ noch ein Mitverschulden wegen des zu geringen Zaunabstands zur Grundstücksgrenze anzurechnen sei. So musste der volle Schadensersatz bezahlt werden.

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Trier beantragen die Kläger, Miteigentümer eines Hausanwesens in Trier, Schadensersatz von ihrem Nachbarn, dem Beklagten, wegen Beschädigung ihres Maschendrahtzauns. Im Jahr 2021 bearbeitete der Beklagte zusammen mit seinem Sohn das angrenzende Wiesengrundstück mit schweren Landmaschinen, was die Kläger zur Annahme veranlasste, dass diese Arbeiten ihren Zaun beschädigt haben könnten. Der Schaden am Zaun wurde erst später festgestellt, was die Kläger dazu veranlasste, Sachverständige einzuschalten, die wiederum die Schadensursächlichkeit bestätigten.

Der beklagte Nachbar bestreitet die Verantwortung für den Schaden und führt an, dass die Kläger keinen konkreten Schadenszeitpunkt nachweisen können. Zudem argumentiert er, dass der Zaun nicht den notwendigen Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten hat und ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensbewertung berücksichtigt werden müsse.

Schaden wird dem Mähvorgang zugeordnet

Im Verlauf des Verfahrens wurden Zeugen vernommen, die über den Zustand des Zauns und die Nutzung der Landmaschinen aussagten. Nach alldem war das Gericht davon überzeugt, dass die Beschädigungen an dem Zaun durch den Einsatz der schweren Landmaschinen verursacht wurden. Der fehlende Beweis eines konkreten Schadenszeitpunkt spiele hier keine Rolle. So gaben die Richter der Schadensersatzklage statt und der Beklagte muss die geforderten 2.400 Euro an die Kläger zahlen.

Zu geringer Zaunabstand irrelevant

Das Gericht entschied des Weiteren, dass der zu geringe Abstand des beschädigten Zauns zur Grundstücksgrenze kein Mitverschulden des Zauneigentümers begründet. Wenn ein Zaun zu nah an der Grenze steht, der Nachbar diesen bei Mäharbeiten beschädigt, haftet der Eigentümer nicht mit – vor allem, wenn der Nachbar seine Einwände gegen den Abstand nicht schon vorher rechtzeitig nach den gesetzlichen Vorgaben erhoben hat.

Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Teilerneuerung des Zauns

Das Gericht musste zudem auch darüber befinden, ob ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen ist. Dieser Abzug ist bekannt aus der Kfz-Versicherung, wenn gebrauchte Teile durch neue ersetzt werden, was zu einem Wertevorteil führt, den der Geschädigte letztlich ausgleichen muss. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur ein Teil des Zauns repariert. Da die Erneuerung einzelner Segmente eines alten, aber intakten Zauns keinen Vermögensvorteil bringt, entschied das Gericht, dass kein Abzug „Neu für Alt“ erforderlich ist. Kurz gesagt: Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden. (bh)

AG Trier, Urteil vom 07.06.2024 – Az: 7 C 177/22

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