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Steuern & Recht
8. Mai 2024
Jubiläumsfeier: Verspätete Versteuerung kann teuer werden
Jubiläumsfeier: Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Jubiläumsfeier: Verspätete Versteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie zu spät pauschal versteuert werden. Für eine GmbH führte dies zu erheblichen Mehrkosten.

Wer eine Betriebsveranstaltung durchführt, hat auch immer zugleich die Frage nach der Besteuerung zu bedenken. Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Doch wo fängt der geldwerte Vorteil an, wo hilft eine Pauschalversteuerung? Die Besteuerung hat zudem auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Und darum ging es in einem Fall, der zur Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) landete.

Am 23.04.2024 entschied dazu das Gericht: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Nach Prüfung wurden Sozialversicherungsbeiträge erhoben

Zum Sachverhalt: Die klagende GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Dazu lud sie ihre Beschäftigten ein. Nachdem sie die von ihr selbst getragenen Kosten zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und auch keine Lohnsteuer darauf vom Entgelt ihrer Arbeitnehmer einbehalten hatte, zahlte das Unternehmen die am 31.03.2016 für September 2015 auf einen Betrag von 162.892,96 Euro für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Das Finanzamt akzeptierte dies. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen forderte nach einer Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro von der GmbH. Diese akzeptierte die geforderte Zahlung nicht.

Folgt das Beitragsrecht dem Steuerrecht?

Das zunächst angerufene Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, das Landessozialgericht hat die Berufung der beklagten Rentenversicherungsanstalt zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Beitragsrecht in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausgelegt werden müsse. Die Beklagte müsse die Entscheidung des Finanzamts, die pauschale Versteuerung zuzulassen, gegen sich gelten lassen. Nachdem der Betrag pauschal besteuert worden sei, dürfe er nicht mehr dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten zugerechnet und verbeitragt werden. Die Pauschalbesteuerung müsse nicht bis zum 28.02. des Folgejahres wegen der bis dahin auszustellenden Lohnsteuerbescheinigung nachgeholt werden.

Pauschale Versteuerung muss im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen

Im weiteren Verfahren vor dem BSG wurde die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge allerdings als rechtmäßig anerkannt. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, so das BSG, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts. (bh)

BSG, Urteil vom 23.04.2024 – Az. B 12 BA 3/22 R

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